Hinterlassenschaft; Vermächtnis; Legat; Erbteil (schweiz.); Erbgut; Erbe; Erbschaft; Disagio; Skonto; Vergünstigung; Rabatt; Preisnachlass; Abschlag; Ausgabeabschlag
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Nach|lass ['na:xlas], der; -es, -e und Nachlässe ['na:xlɛsə]:1. Gesamtheit dessen, was ein Verstorbener, eine Verstorbene an Gütern und Verpflichtungen hinterlässt:
jmds. Nachlass verwalten.
2. Ermäßigung des Preises:
beim Kauf eines Autos fünf Prozent Nachlass bekommen, gewähren.
Zus.: Preisnachlass.
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1. Ermäßigung, Preisherabsetzung (Preis\Nachlass)
2. Verzicht auf einen Teil einer Schuld
3. Hinterlassenschaft, Erbschaft
● den \Nachlass eröffnen, verwalten; \Nachlass fordern, gewähren Preisnachlass; der literarische \Nachlass eines Dichters seine nachgelassenen Werke
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Nach|lass , der; -es, -e u. …lässe:
1. alles, was ein Verstorbener an Gütern [u. Verpflichtungen] hinterlässt:
der literarische N.;
jmds. N. verwalten;
Schriften aus dem N. veröffentlichen.
2. (Kaufmannsspr.) Rabatt:
Nachlässe zwischen 20 und 30 Prozent sind in der Branche keine Seltenheit.
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Nachlass,
das von einem Verstorbenen hinterlassene Vermögen, d. h. die Gesamtheit der wirtschaftlich bedeutsamen privaten Rechte wie: Eigentum an Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte, Aktien, GmbH- und Kommandit-Anteile, Geschäfte; nicht jedoch höchstpersönliche und Persönlichkeitsrechte, z. B. ein an die Person gebundenes Altenteilsrecht. Ob und wie die Gesellschafterstellung in einer OHG oder KG vererblich ist, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab (Nachfolgeklausel). - Der Nachlass (Erbschaft) geht mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (§ 1 922 BGB); sind mehrere Erben (Miterben) nebeneinander berufen, wird er Gesamtgut der Erbengemeinschaft. Sind mehrere Erben nacheinander berufen (Vor- und Nacherbe), bildet er ein Sondervermögen, das zugunsten des Nacherben gebunden ist. - Die gerichtliche Bestellung eines Nachlassverwalters (Nachlassverwaltung) nimmt dem oder den Erben die Verfügungsbefugnis. - Den Bestand des Nachlasses kann der Erbe feststellen, indem er unter Mitwirkung eines Notars oder eines zuständigen Beamten ein Nachlassinventar errichtet (Erbrecht) und dem Nachlassgericht (d. h. dem für die Nachlassabwicklung zuständigen Gericht, in der Regel das Amtsgericht - in Österreich das Bezirksgericht - am letzten Wohnsitz des Erblassers) einreicht. Nachlassgläubiger können durch Aufgebot aufgefordert werden, ihre Ansprüche gegen den Nachlass zu erheben. - Ist unbekannt, wer Erbe ist oder ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat, so kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen, wenn dies zur Sicherung des Nachlasses notwendig ist; es kann auch andere Sicherungsmaßnahmen wie Versiegelung oder Hinterlegung kostbarer Nachlassgegenstände anordnen (Nachlasssicherung, § 1 960 BGB).
Nach österreichischem Recht darf sich der Erbe nicht eigenmächtig in den Besitz des Nachlasses setzen (§§ 531 ff. ABGB); dieser geht erst im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens (»Verlassenschaftsabhandlung«, »Einantwortung«) in sein Eigentum über. - Im schweizerischen Recht gilt Ähnliches wie in Deutschland (Art. 537 ff. ZGB).
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Nach|lass, der; -es, -e u. ...lässe: 1. alles, was ein Verstorbener an Gütern [u. Verpflichtungen] hinterlässt: der künstlerische, literarische N.; jmds. N. verwalten; Ich bin ja gar nicht mehr da. Ich ordne bloß noch meinen N. (H. Gerlach, Demission 215); Schriften aus dem N. herausgeben, veröffentlichen. 2. (Kaufmannsspr.) bestimmte Summe, die einem vom Preis von etw. nachgelassen wird: beim Kauf eines Autos N. bekommen, gewähren, fordern; etw. mit einem nur geringen, mit großem N. verkaufen. 3. (selten) das Nachlassen (3); ↑Erlass (2): der N. einer Schuld; du fragst, ob ich an ein ewiges Leben glaube und an den N. der Sünden (Schwaiger, Wie kommt 159).
Universal-Lexikon. 2012.