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Pfandrecht
Zurückbehaltungsrecht

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Pfạnd|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht des Gläubigers, ein Pfand zur Befriedigung seiner Forderung zu verkaufen

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Pfandrecht,
 
das dingliche Recht eines Gläubigers, einen fremden Gegenstand zur Befriedigung seines Anspruchs (Forderung), zu dessen Sicherung der Gegenstand dient, unter bestimmten Voraussetzungen zu verwerten. Das Pfandrecht ist also ein Sicherungsrecht. In seinem Bestand ist das Pfandrecht von der zu sichernden Forderung abhängig, d. h. akzessorisch.
 
Man unterscheidet das Fahrnispfandrecht als das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204 ff. BGB) und das Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld). Das Pfandrecht an beweglichen Sachen existiert als gesetzliches Pfandrecht, Vertrags- oder Faustpfandrecht (bei Übertragung des unmittelbaren Besitzes) sowie aufgrund der Pfändung im Zuge der Zwangsvollstreckung.
 
Ein gesetzliches Pfandrecht besitzen z. B. der Vermieter (Miete), der Werkunternehmer (§ 647 BGB) und der Gastwirt (§ 704); bedeutsam sind ferner die gesetzlichen Pfandrechte der Kaufleute (Kommissionär, Spediteur, Frachtführer, Lagerhalter).
 
Die vertragliche Bestellung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache erfolgt dadurch, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll (Verpfändung). Von bestimmten Konstellationen abgesehen (z. B. Ersetzung der Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber Dritten) ist eine Pfandbestellung ohne gleichzeitige Übertragung des Besitzes nicht zulässig. Dies wird allerdings den Bedürfnissen der Praxis oftmals nicht gerecht, wenn die der Sicherheit des Gläubigers dienenden Pfandgegenstände zugleich Wirtschaftsgüter des Schuldners sind, durch die er die Mittel erwirtschaften muss, die ihm die Erfüllung der Gläubigeransprüche erlauben. Um dieses Problem zu lösen, ist das Vertragspfandrecht in weiten Bereichen der Sicherungsübereignung gewichen.
 
Erfolgt die Verpfändung durch Nichtberechtigte, ist der gutgläubige Pfanderwerber entsprechend den Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb geschützt (§ 1207 BGB).
 
Der Gläubiger ist grundsätzlich nur zum Besitz des Pfandes berechtigt, d. h. Nutzungen aus dem Pfand darf er nur ziehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist (Nutzungspfand, §§ 1213 f. BGB). Für Verwendungen, die er macht, hat er einen Ersatzanspruch (z. B. wenn der Gegenstand repariert werden muss). Nach Erlöschen des Pfandrechts muss der Gläubiger die Sache zurückgeben. Das Pfandrecht erlischt, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht, bei Verzicht des Gläubigers, bei der Rückgabe des Pfandgegenstandes an den Verpfänder oder Eigentümer oder wenn Pfandrecht und Eigentum bei derselben Person zusammenfließen (Konsolidation).
 
Muss der Gläubiger zur Befriedigung seiner Ansprüche auf das Pfand zurückgreifen, erfolgt die Verwertung durch Verkauf. Dieser setzt die Pfandreife, d. h. die Fälligkeit der Forderung, voraus. Ein Verzug des Schuldners ist nicht erforderlich. Die Versteigerung des Pfandes ist grundsätzlich vorher anzudrohen. Der Pfandverkauf erfolgt, wenn die Sache keinen Markt- oder Börsenpreis hat, im Wege öffentlicher Versteigerung. Abweichungen können zwischen den Parteien vereinbart oder durch gerichtliche Entscheidung angeordnet werden. Auf das Pfandrecht an Rechten (z. B. Miterbenanteile) finden mit bestimmten Besonderheiten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung. Handelt es sich bei dem Recht um eine Forderung, ist zusätzlich die Anzeige an den Schuldner erforderlich. Anders als beim Faustpfand kann die Verwertung regelmäßig nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften erfolgen. Beim Pfandrecht an einer Forderung kann bis zur Pfandreife der Schuldner nur an den Pfandgläubiger und den Forderungsgläubiger gemeinsam leisten. Nach Eintritt der Pfandreife ist der Pfandgläubiger allein zur Einziehung der Forderung berechtigt, und der Schuldner kann nur an diesen leisten. - Inhaberpapiere werden wie bewegliche Sachen verpfändet.
 
Auch nach österreichischem Recht ist das Pfandrecht ein dingliches Recht, das es einem Gläubiger ermöglicht, zur Befriedigung einer Forderung direkt auf bestimmte Vermögensstücke des Schuldners zu greifen (§ 447 ABGB). Das Pfandrecht kann nur an einzelnen, bestimmten Sachen begründet werden (Spezialitätsgrundsatz). Als Erwerbungsgründe für das Pfandrecht nennt das ABGB (§ 450) Gesetz, richterliche Anordnung oder Rechtsgeschäft. Sonst gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie im deutschen Recht.- In der Schweiz gelten ähnliche Grundsätze wie in Deutschland (Art. 884 ff. ZGB für Pfandrecht an Fahrnis und Rechten sowie Art. 793 ff. ZGB für Grundpfandrechte). Die Verwertung erfolgt in der Regel auf dem Wege der Betreibung auf Pfandverwertung. Bei entsprechender Abrede ist die private Verwertung durch den Gläubiger zulässig und besonders im Bankgeschäft bei Pfandrechten an Wertpapieren üblich.
 

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Pfạnd|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Recht, das jmd. als Pfandgläubiger an einer zum ↑Pfand (1 a) gegebenen Sache erworben hat, sodass er sie verwerten od. verkaufen kann, wenn der Schuldner nicht zahlt.

Universal-Lexikon. 2012.