Ge|rịchts|kos|ten 〈Pl.; Rechtsw.〉 Kosten für das Inanspruchnehmen des Gerichts
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Ge|rịchts|kos|ten <Pl.>:
in einem Gerichtsverfahren anfallende Kosten.
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Gerichtskosten,
Gerichtsgebühren, öffentliche Abgaben an den Staat für die Gewährung der Rechtspflege. Sie setzen sich zusammen aus den Gebühren für die Tätigkeit des Gerichts und den Auslagen des Gerichts (Schreib-, Porto-, Telefon-, Zeugen- und Sachverständigenkosten). Sie sind geregelt im Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 12. 1975 sowie für die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Kostenordnung (KostO) in der Fassung vom 26. 7. 1957, jeweils mit späteren Änderungen. Für bestimmte Arten der Gerichtstätigkeit wird nach dem Wert des Streitgegenstandes ohne Rücksicht auf den Arbeitsaufwand im Einzelfall eine Gebühr erhoben (Pauschalsystem), so im Zivilprozess die Verfahrensgebühr regelmäßig als dreifache Gebühr, die sich auf eine Gebühr ermäßigt, wenn das Verfahren durch Klagerücknahme, Vergleich oder Anerkenntnis und Verzichtsurteil beendet wird. In Strafsachen bemisst sich die Gebühr nach der Höhe der erkannten Strafe. Die einzelnen Gebührentatbestände sind in dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) aufgeführt. Sie fallen nebeneinander an, werden aber pro Instanz nur einmal erhoben und richten sich nach dem Gegenstandswert (Anlage 2 zum GKG). Im Berufungs- und Revisionsverfahren ist die Verfahrensgebühr erhöht. Für einzelne Gerichtstätigkeiten gibt es spezielle Gebührentatbestände. Kostenschuldner des Staates ist die Partei, der durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt worden sind, ferner im Zivil-, Verwaltungs- und Finanzprozess derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Gewinnt dieser den Prozess, so werden im Urteil regelmäßig die Kosten dem unterlegenen Gegner auferlegt (§ 91 ZPO), mit der Folge, dass die siegreiche Partei die von ihr vorgelegten Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Unterlegenen geltend machen kann. Die Prozesskostenhilfe befreit vorläufig von der Zahlung der Gerichtskosten. Im Arbeitsgerichtsprozess fällt unabhängig vom Verlauf der Verhandlung nur eine Einheitsgebühr an. In verschiedenen Verfahren ist die Gerichtstätigkeit von einem Gerichtskostenvorschuss abhängig (Zivilprozess, Antragssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Privatklage). Die Gerichtskosten bilden mit den außergerichtlichen Kosten (z. B. des Rechtsanwalts, des Gerichtsvollziehers, eigenen Auslagen der Partei) die Prozesskosten. In der Sozialgerichtsbarkeit ist das Verfahren für den Einzelnen grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ 183 Sozialgerichtsgesetz). Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entstehen in der Regel keine Gerichtskosten, doch kann das BVerfG in Missbrauchsfällen eine Gebühr bis zu 5 000 DM auferlegen (§ 34 Gesetz über das BVerfG).
Die Gerichtskosten sind in Österreich im Gerichtsgebührengesetz (GGG) geregelt. Bemessungsgrundlage für die Gerichtskosten ist im Zivilprozess der Streitwert (§ 14 GGG). Die Gebührenpflicht entsteht im Allgemeinen mit Überreichung der Klage; der Kläger muss die Gerichtskosten (vorerst) entrichten (§§ 2, 7 GGG). Gebührenfreiheit kann man aufgrund Verfahrenshilfe (früher Armenrecht) erlangen, die beim Prozessgericht erster Instanz zu beantragen ist. - Die allgemeinen Grundsätze des schweizerischen Gerichtskostenrechts stimmen mit jenen des deutschen Rechts überein. Die Tragung der Gerichtskosten wird durch Erlasse des Bundes und der Kantone geregelt. (Streitwert)
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Ge|rịchts|kos|ten <Pl.>: in einem Gerichtsverfahren anfallende Kosten.
Universal-Lexikon. 2012.