Akademik

Apotheker
Pillendreher (derb); Pharmazeut

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Apo|the|ker [apo'te:kɐ], der; -s, -, Apo|the|ke|rin [apo'te:kərɪn], die; -, -nen:
Person, die die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke erworben hat:
die Apothekerin hat mich gut beraten.

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Apo|the|ker 〈m. 3jmd., der (nach Hochschulstudium u. Praktikantenzeit) berechtigt ist, eine Apotheke zu leiten

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Apo|the|ker , der; -s, - [mhd. apotēker < (m)lat. apothecarius]:
jmd., der aufgrund seiner Berufsausbildung u. seiner Approbation berechtigt ist, eine Apotheke zu betreiben (Berufsbez.)

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Apotheker
 
der, -s/-, durch Approbation zur Leitung einer Apotheke befähigte Person. Aufgabe des Apothekers ist die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dazu gehört die Prüfung, Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen ärztlicher Anweisungen (Rezepte) oder der Selbstmedikation sowie die Information und Beratung über Arzneimittel. Die Befähigung zum Herstellungs- oder Kontrolleiter der pharmazeutischen Industrie wird in Arzneimittel-Herstellungsbetrieben durch zusätzliche zweijährige Erfahrung erlangt. Die Berufsausübung des Apothekers wird durch das Gesetz über das Apothekenwesen sowie durch die Apothekenbetriebsordnung und die Bundesapothekerordnung geregelt. Die Approbationsordnung für Apotheker von 1989 legt zur Ausbildung ein Studium von mindestens vier Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule sowie eine anschließende einjährige praktische Tätigkeit fest. In Österreich sind viereinhalb Jahre Studium, das mit dem Magistergrad abschließt, und ein einjähriges Praktikum erforderlich. In der Schweiz dauert die Ausbildung insgesamt fünf Jahre. Nach einem zweijährigen Grundstudium folgt eine einjährige Praktikantenzeit, an die sich dann das zwei Jahre dauernde Fachstudium anschließt. - Die Berufsinteressen vertreten die Apothekerkammern und die Apothekerverbände, zusammengeschlossen in der »Allgemeinen Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände« (ABDA). Eine wissenschaftliche Vereinigung ist die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft.

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Apo|the|ker, der; -s, - [mhd. apotēker < (m)lat. apothecarius]: jmd., der aufgrund seiner Berufsausbildung u. seiner Approbation berechtigt ist, eine Apotheke zu betreiben (Berufsbez.).

Universal-Lexikon. 2012.