Einspruch; Rekurs; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; Widerspruch; Intervention (fachsprachlich); Einwendung; Dementi; Vorbehalt; Protest; Entgegnung; Verneinung; Verweigerung; Rückweisung; Absage; Weigerung; Gegnerschaft; Frontstellung
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Ạb|leh|nung 〈f. 20〉
1. das Ablehnen
2. das Abgelehntwerden
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Ạb|leh|nung, die; -, -en:
das Ablehnen.
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Ablehnung,
1) Prozessrecht: Im Zivilprozess können Richter und Schiedsrichter, Rechtspfleger, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Sachverständige (nicht dagegen Gerichtsvollzieher) wegen eines Grundes zur Ausschließung oder wegen Besorgnis der Befangenheit von jeder Partei abgelehnt werden (§§ 42-49, 406, 1032 ZPO, § 10 Rechtspflegergesetz vergleiche auch § 54 Verwaltungsgerichtsordnung, § 51 Finanzgerichtsordnung, § 60 Sozialgerichtsgesetz, § 49 Arbeitsgerichtsgesetz). Eine Ablehnung ist aber ausgeschlossen, wenn die Partei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes vor dem Abzulehnenden verhandelt hat. Der Grund bedarf der Glaubhaftmachung durch die Partei. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, wenn es durch sein Ausscheiden beschlussunfähig wird, das instanzhöhere Gericht. Gegen die stattgebende Entscheidung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung durch ein Amts- oder Landgericht sofortige Beschwerde statt. Der Ablehnungsgrund kann gemäß § 48 ZPO auch durch Selbstablehnung geltend gemacht werden, wenn der Betroffene einen solchen Grund für gegeben hält. Die Mitwirkung einer mit Erfolg abgelehnten Person macht die Prozesshandlung fehlerhaft und durch Rechtsmittel, beim Urteil mit Revision oder Nichtigkeitsklage, anfechtbar. Vor dem Ablehnungsgesuch vorgenommene Amtshandlungen bleiben aber wirksam; bis zur Entscheidung darüber können noch unaufschiebbare Handlungen vorgenommen werden (§ 47 ZPO). Für die freiwillige Gerichtsbarkeit gilt Entsprechendes.
Im Strafprozess ist die Ablehnung eines Richters wegen eines zur Ausschließung führenden Grundes und wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig. Das Recht, die Ablehnung zu beantragen, steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu (§ 24 StPO). Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zulässig, es sei denn, der Grund der Ablehnung ist erst später eingetreten oder bekannt geworden (§ 25 StPO). Eine zur Ablehnung führende Befangenheit ist zu bejahen, wenn ein Grund vorliegt, der bei verständiger Würdigung geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Auch im Verwaltungsverfahren können Amtspersonen bei Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 21 Verwaltungsverfahrensgesetz).
2) Sozialpsychologie: Eine negative Form zwischenmenschlicher Beziehungen, die sich in Zurückweisung, Ignorieren und häufigem Kritisieren einer anderen Person äußert. In der Persönlichkeitsforschung wurde besonders der Zusammenhang von Ablehnung und verzögerter Persönlichkeitsentwicklung, z. B. bei einer gestörten Eltern-Kind-Beziehung, herausgestellt (C. R. Rogers).
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Ạb|leh|nung, die; -, -en: das Ablehnen: bei jmdm. auf A. stoßen; der Antrag ist der A. verfallen (abgelehnt worden).
Universal-Lexikon. 2012.