Insolvẹnzsicherung,
die Absicherung von Leistungen und gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers. Der Insolvenzschutz wird durch eine Zwangsversicherung hergestellt, der sämtliche Arbeitgeber angeschlossen sind, die eine betriebliche Altersversorgung in einer insolvenzsicherungspflichtigen Form (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds) durchführen. Nicht der Insolvenzsicherung unterliegen Pensionskassen und grundsätzlich auch Direktversicherungen, bei denen durch die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die durch das Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Anlagevorschriften eine hinreichende Sicherheit bezüglich des bestehenden Kapitalanlagerisikos im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen erreicht wird. Ebenfalls nicht der Insolvenzsicherung unterliegen Arbeitgeber, bei denen die Insolvenz nicht zulässig ist (Bund, Länder, Gemeinden und Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts) sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichern. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensionssicherungsverein (PSVaG) als eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft. Er garantiert die zugesagten Leistungen, falls der Arbeitgeber zahlungsunfähig werden sollte. Die Finanzierung erfolgt durch einen Umlagebeitrag der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber.
Universal-Lexikon. 2012.