Nach|tragsverteilung,
im Konkurs nach der Schlussverteilung die weitere Verteilung von Mitteln der Konkursmasse, wenn zurückbehaltene Beträge für die Masse frei werden, ausgezahlte Beträge zur Masse zurückfließen oder weitere Massegegenstände ermittelt werden (§ 166 Konkursordnung; bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31. 12. 1998 beantragt werden, gelten die §§ 203-205 Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994).
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Nach|trags|ver|tei|lung, die (Rechtsspr.): bei einem Konkursverfahren Verteilung von Beträgen, die erst nachträglich ermittelt, frei werden.
Universal-Lexikon. 2012.