Ẹrb|ver|trag 〈m. 1u〉 notariell beglaubigter Vertrag zw. den Erben u. dem Erblasser zu dessen Lebzeiten
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Ẹrb|ver|trag, der (Rechtsspr.):
Vertrag zwischen ↑ 2Erbe u. Erblasser zu dessen Lebzeiten.
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Erbvertrag,
die vertragliche, nur unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig zu machende Verfügung von Todes wegen (§§ 2274 ff. BGB), durch die der Erblasser einseitig Bestimmungen treffen kann, die auch ein Testament enthalten könnte. Soweit diese Verfügungen jedoch vertragsmäßig bindende Wirkungen entfalten sollen (also auf Gegenseitigkeit angelegt sind), können nur Verfügungen über Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen getroffen werden. Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen und bedarf hierzu voller Geschäftsfähigkeit (Ausnahmen zugunsten eines beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten). Der Einwilligungsvorbehalt bei unter Betreuung stehenden Personen beschränkt nicht in Bezug auf den Abschluss eines Erbvertrags. Zulässig ist auch ein zweiseitiger oder gemeinschaftlicher Erbvertrag durch Vertragspartner, die beide als Erblasser Verfügungen treffen, z. B. indem sie sich gegenseitig verpflichten, einen Dritten zu begünstigen. Der Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten kann überdies mit einem Ehevertrag verbunden werden. Er kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Durch den Erbvertrag wird der Erblasser in seiner Testierfreiheit beschränkt; er verliert jedoch nicht die Befugnis, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen, es sei denn, er hat auf dieses Recht verzichtet. Hat jedoch der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe innerhalb von drei Jahren nach Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten die Herausgabe nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Der Erbvertrag kann unter folgenden Voraussetzungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden: 1) durch notariellen Aufhebungsvertrag; 2) durch gemeinschaftliches Testament, wenn der Erbvertrag unter Ehegatten abgeschlossen war; 3) durch Testament des Erblassers, wenn Vermächtnisse oder Auflagen vertragsmäßig angeordnet worden sind und die Vertragspartner der Aufhebung zustimmen; 4) durch Rücktritt vom Erbvertrag oder von der Einzelverfügung (insbesondere wenn sich der vertragsmäßig Bedachte nach Vertragsschluss einer Verfehlung schuldig macht, die einen Grund zur Entziehung des Pflichtteils darstellt). Kein Erbvertrag sind Erbverzicht oder Erbschaftskauf. - Im ZGB der DDR vom 19. 6. 1975 war der Erbvertrag nicht mehr vorgesehen.
Nach österreichischem Recht kann ein Erbvertrag, durch den der künftige Nachlass (Verlassenschaft) oder ein Teil desselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, nur zwischen Ehegatten oder Brautleuten unter der Bedingung nachfolgender Ehe geschlossen werden (§§ 602, 1249 ABGB, § 1 Notariatszwangsgesetz). Der Erbvertrag bedarf der Schriftform mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testaments. Das schweizerische Recht kennt den Erbvertrag in Gestalt des Erbeinsetzungs- und des Erbverzichtsvertrages. Der Abschluss des Erbvertrags erfolgt vor einer Urkundsperson unter Beiziehung von zwei Zeugen.
G. Huber: Testamente u. Erbverträge (61994).
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Ẹrb|ver|trag, der (Rechtsspr.): Vertrag zwischen 2↑Erbe u. Erblasser zu dessen Lebzeiten.
Universal-Lexikon. 2012.