Erbschaftskauf,
schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Erbe (auch Miterbe) zur Übertragung der gesamten ihm zustehenden Erbschaft auf den Käufer gegen Entgelt verpflichtet; der Vertrag bedarf notarieller Beurkundung (§§ 2371 ff. BGB). Ein Vertrag über den künftigen Nachlass eines noch lebenden Dritten ist grundsätzlich nichtig; zulässig dagegen ist die vorweggenommene vertragliche Auseinandersetzung unter künftigen gesetzlichen Erben oder Pflichtteilsberechtigten über den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil; auch ein solcher Vertrag bedarf notarieller Beurkundung. Hat der Erbschaftskauf die Erbschaft eines Alleinerben zum Gegenstand, kann der Übergang nur durch Übertragung der einzelnen Nachlassgegenstände erfolgen, während der Erbteil eines Miterben pauschal als Ganzes übertragen werden kann.
Universal-Lexikon. 2012.