Sicherheit
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Bürg|schaft ['bʏrkʃaft], die; -, -en:das Bürgen, das Haften für jmdn.:
eine Bürgschaft übernehmen.
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Bụ̈rg|schaft 〈f. 20〉
1. Sicherheit, Haftung für jmdn. durch einen Bürgen
2. der Vertrag darüber
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Bụ̈rg|schaft , die; -, -en [mhd. bürgeschaft]:
1. (Rechtsspr.) Vertrag, durch den sich ein Bürge verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber dessen Gläubiger einzustehen:
eine B. übernehmen.
2. Garantie, Gewähr:
für jmdn., etw. B. leisten.
3. Betrag, mit dem ↑ gebürgt (2) wird.
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Bürgschaft,
Vertrag, durch den sich eine (natürliche oder juristische) Person, der Bürge, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§§ 765 ff. BGB).
Dadurch, dass nur für eine fremde Schuld einzustehen versprochen wird, unterscheidet sich die Bürgschaft 1) von der Schuldübernahme, bei der der Übernehmer an die Stelle des dadurch frei werdenden bisherigen Schuldners tritt; 2) von der Schuldmitübernahme, bei der der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von dem Schuldner und dem Mitübernehmer ganz oder zum Teil fordern kann; 3) von dem Garantievertrag, bei dem Schadensersatz für einen entstehenden Schaden oder Gewährleistung für den Fall eines verwirklichten Risikos versprochen wird.
Der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung des Bürgen ist vom jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit abhängig, die Bürgschaft ist also ein akzessorisches Rechtsgeschäft; allerdings wird die Bürgschaftsverpflichtung durch nachträgliche Vereinbarungen des Hauptschuldners nicht erweitert. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt werden, es sei denn, dass die Bürgschaft aufseiten des Bürgen ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB). Der Formmangel wird geheilt, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt. Der Bürge kann fast alle Einreden des Hauptschuldners gegen den Gläubiger geltend machen, selbst wenn der Hauptschuldner auf sie verzichtet (§ 768). Die Befriedigung des Gläubigers kann er verweigern, solange der Hauptschuldner ein Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung hat (§ 770) und bis der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners erfolglos versucht hat (Einrede der Vorausklage, § 771). Ausgeschlossen ist die Einrede dann, wenn der Bürge sich als Selbstschuldner verbürgt hat oder der Hauptschuldner im Konkurs ist (§ 773), ferner nach §§ 349, 351 HGB, wenn der Bürge Vollkaufmann und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so geht dessen Forderung auf ihn über (§ 774). Der Bürge kann vorzeitig Befreiung von der Bürgschaft oder Sicherheitsleistung vom Hauptschuldner verlangen, z. B. wenn dieser seine Verbindlichkeit nicht erfüllt oder dessen Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtern. Als Bürge haftet auch derjenige, der einen Kreditauftrag zugunsten Dritter erteilt (§ 778).
Besondere Bürgschaftsarten: Nachbürgschaft (Afterbürgschaft), die (weitere) Bürgschaft für die Verpflichtung des Bürgen; Rückbürgschaft, die Absicherung eines Bürgen bei einem weiteren Bürgen für den Fall seiner Inanspruchnahme; Ausfall- oder Schadlosbürgschaft, das Eintreten des Bürgen für die Verbindlichkeiten des Schuldners für den Fall, dass der Gläubiger trotz pflichtgemäßer Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten ganz oder teilweise nicht befriedigt wird, also ausfällt; Zeitbürgschaft, zeitlich befristete Bürgschaft, nach deren Ablauf der Bürge frei wird; Kreditbürgschaft, Bürgschaft für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit. Zugunsten von Kreditbürgen hat der Bundesgerichtshof 1994 zwei wichtige Entscheidungen getroffen: 1) Er verkündete, dass Bürgschaften von Familienangehörigen (besonders von erwachsenen Kindern) für Bankkredite ihrer Eltern dann sittenwidrig und unwirksam sind, wenn für die Bank bei der Kreditvergabe erkennbar war, dass die Bürgen bei einem Scheitern des Kreditvertrages ihre Schuldenlast lebenslang nicht abtragen können und sie unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit als Bürge verpflichtet worden sind. 2) Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von Bürgen auf den verbürgten Kredit beschränkt. Nunmehr ist es Banken verwehrt, die Bürgschaftserklärung in einem Formular auf alle künftigen Forderungen zu erweitern.
Bürgschaften spielen auch im Rahmen staatlicher Exportförderung und Entwicklungspolitik eine besondere Rolle (Bundesbürgschaften, Bundesgarantien und sonstige Gewährleistungen, Hermes Kreditversicherungs-AG).
Auch das österreichische Recht (§§ 1346-1367 ABGB) fordert Schriftlichkeit der Bürgschaftserklärung; nur Vollkaufleute können sich mündlich verpflichten, wenn die Bürgschaft auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist (§§ 350, 351 HGB); ansonsten entsprechen die Bestimmungen über die Bürgschaft weitgehend dem deutschen Recht. - In der Schweiz ist die Bürgschaft in Art. 492-512 OR geregelt. Form: öffentliche Beurkundung für Bürgschaften natürliche Personen mit Haftungsbetrag über sfr 2 000; sonst Schriftlichkeit. Bürgschaften verheirateter Personen, die nicht in bestimmter Eigenschaft im Handelsregister eingetragen sind, bedürfen der Zustimmung des Ehegatten (Art. 494 Absatz 2 OR).
Die primitive Bürgschaft, die sich in Rechtsordnungen von Naturvölkern und in archaischen Rechten findet, beruht auf einer andersartigen Einstellung als die moderne Rechtseinrichtung gleichen Namens. Der Gedanke der persönlichen Haftung steht im Vordergrund. Die Begriffe Bürge, Pfand, Geisel, Vertrauensmann, Friedensvermittler sind noch nicht scharf getrennt. Vielfach erwächst die primitive Bürgschaft aus der Beilegung der Blutrache, da die Gruppe solidarisch haftet. Nach Auflösung der Sippenverfassung nimmt die Bürgschaft an Verbreitung zu, da jetzt auch Fremde anstelle von Blutsverwandten bürgen können (z. B. Freunde, wechselseitige Bürgschaft von Herr und Vasall). Die Entwicklung der Rechtsfigur des Bürgen vollzieht sich allmählich vom Gestellungsbürgen zum Exekutionsbürgen (als »Vollstrecker« in das Schuldnervermögen), an dessen Stelle bis zum späten Mittelalter der Zahlungsbürge tritt.
F. Beyerle: Der Ursprung der B., in: Ztschr. der Savigny-Stiftung für Rechtsgesch., Germanist. Abt., Jg. 47 (1927); W. Weimar: B., Schuldübernahme, Garantievertrag (1979);
W. G. Burghardt: Aufklärungspflichten des B.-Gläubigers (1985).
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Bụ̈rg|schaft, die; -, -en [mhd. bürgeschaft]: 1. (Rechtsspr.) Vertrag, durch den sich ein Bürge verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber dessen Gläubiger einzustehen: eine B. übernehmen. 2. Garantie, Gewähr: für jmdn., etw. B. leisten. 3. Betrag, mit dem gebürgt (2) wird: eine hohe B. [von 150 000 Mark].
Universal-Lexikon. 2012.