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Anfechtung
Bestreitung der Glaubwürdigkeit oder Gültigkeit

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Ạn|fech|tung 〈f. 20
1. Anrufung des Gerichts gegen die Gültigkeit einer Rechtshandlung
2. Versuchung
● einer \Anfechtung erliegen, standhalten; allen \Anfechtungen zum Trotz

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Ạn|fech|tung, die; -, -en:
1. (bes. Rechtsspr.) das Anfechten (1), Einspruch gegen etw.:
die A. eines Urteils, eines Testaments.
2. (geh.) Versuchung:
eine innere A.;
er war ablehnend gegenüber allen -en der Großstadt;
schweren -en ausgesetzt sein.

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Anfechtung,
 
1) christliche Theologie: Versuchung.
 
 2) Zivilrecht: die Beseitigung der Rechtsfolgen einer Willenserklärung oder eines zunächst gültigen Rechtsverhältnisses wegen Irrtums (§ 119 BGB), falscher Übermittlung einer Willenserklärung (§ 120 BGB, z. B. durch einen Boten, ein Telegramm), arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB). Anfechtungsberechtigt ist, wer die anfechtbare Erklärung (z. B. ein Kaufangebot) abgegeben hat, beim Testament derjenige, dem seine Aufhebung unmittelbar zustatten kommen würde, z. B. der gesetzliche Erbe. Die Anfechtung geschieht durch einseitige formlose Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (im Fall des § 123 BGB sind Besonderheiten zu beachten). Sie hat unverzüglich zu erfolgen, sobald der Anfechtungsberechtigte den Anfechtungsgrund kennt beziehungsweise innerhalb eines Jahres nach Aufdeckung der Täuschung oder Fortfall der Zwangslage. Die bloße Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts macht dieses nicht nichtig, jedoch gilt grundsätzlich das fristgerecht und wirksam angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig. Wer wegen Irrtums anficht, ist dem Vertragspartner, der der Gültigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts vertrauen durfte, zum Schadensersatz verpflichtet (§ 122 BGB, Ersatz des negativen Interesses - Vertrauensschaden -, begrenzt auf die Höhe des positiven Interesses). Zur Anfechtung in anderen Rechtsgebieten Absichtsanfechtung, Gläubigeranfechtung, Testament, Verwaltungsakt.

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Ạn|fech|tung, die; -, -en: 1. (Rechtsspr.) das Anfechten (1), Einspruch gegen etw.: die A. eines Urteils, eines Testaments. 2. (geh.) Versuchung: eine innere A.; schweren -en ausgesetzt sein; Völlig ablehnend gegenüber allen -en der Weltstadt Paris (Ceram, Götter 108); Er hatte sich in weises Schweigen gehüllt und wich allen Fragen und -en dieser Welt mit einem leisen Lächeln aus (Strittmatter, Wundertäter 360).

Universal-Lexikon. 2012.