Verkehrs|sitte,
ständige Übung eines bestimmten Verhaltens im Rechtsverkehr. Die Verkehrssitte ist (im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht) keine Rechtsnorm, wird jedoch bei der nach Treu und Glauben vorzunehmenden Auslegung von Verträgen herangezogen (§§ 157, 242 BGB). Handelsbrauch.
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Ver|kehrs|sit|te, die (Rechtsspr.): ungeschriebene Rechtsgrundsätze, die sich im 1↑Rechtsverkehr bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften herausgebildet haben.
Universal-Lexikon. 2012.