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Freizeichnungsklausel
Frei|zeich|nungs|klau|sel 〈f. 21Vertragsklausel zur Ausschließung od. Einschränkung der Haftung

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Freizeichnungsklausel,
 
der vertragliche Ausschluss von Haftungsfolgen, die an sich im Gesetz angeordnet sind. Von Freizeichnungsklauseln wird besonders in allgemeinen Geschäftsbedingungen, z. B. bei Transportverträgen, Gebrauch gemacht. Die Haftung für eigenen Vorsatz des Verwenders von Freizeichnungsklauseln kann nicht ausgeschlossen werden (§ 276 BGB), in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht die Haftung für grobe Fahrlässigkeit des Verwenders oder seines Erfüllungsgehilfen (§ 11 Nummer 7 AGB-Gesetz); die Einschränkung des § 11 gilt nicht bei allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 24 AGB-Gesetz).

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Frei|zeich|nungs|klau|sel, die (Rechtsspr.): die Haftung einschränkende od. ausschließende Klausel in einem Vertrag.

Universal-Lexikon. 2012.