Zeug|nis|ver|wei|ge|rungs|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht, vor Gericht die Aussage als Zeuge zu verweigern (als Verwandter des Angeklagten, als Arzt usw.)
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Zeug|nis|ver|wei|ge|rungs|recht, das (Rechtsspr.):
Recht der Zeugnisverweigerung.
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Zeugnisverweigerungsrecht,
Aussageverweigerungsrecht, das Recht, entgegen der an sich bestehenden Aussagepflicht des Zeugen das Zeugnis aus persönlichen oder sachlichen Gründen zu verweigern.
Aus persönlichen Gründen können nahe Angehörige der Partei (Verlobte, Ehegatten, geschiedene Ehegatten, in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandte oder bis zum 2. Grad verschwägerte Personen) das Zeugnis unbeschränkt verweigern (§ 383 Absatz 1 Nummer 1-3 ZPO); sie sind darüber zu belehren und müssen nur in Ausnahmefällen (§ 385 ZPO) aussagen. § 383 Absatz 1 Nummer 4-6 ZPO regelt ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen durch Amt oder Beruf begründeter Pflicht zur Verschwiegenheit; es gilt zum Teil für Geistliche, Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Bankangestellte. Sie können nur Fragen ablehnen, deren Beantwortung das Geheimnis verletzen würde; die Personen, die das Geheimnis anvertraut haben, können sie auch von der Schweigepflicht entbinden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen besteht für jeden Zeugen bei Fragen, deren Beantwortung ihm oder nahen Angehörigen einen unmittelbaren Vermögensschaden verursachen, zur Unehre gereichen beziehungsweise die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung einbringen oder zur Offenbarung eines Kunst- oder Gewerbegeheimnisses führen würde (§ 384 ZPO).
Ähnlich wie in der ZPO ist das Zeugnisverweigerungsrecht auch in den anderen Verfahrensordnungen geregelt (§§ 52-53 a, 56 StPO, § 98 Verwaltungsgerichtsordnung, § 118 Absatz 1 Sozialgerichts-Gesetz, § 84 Finanzgerichtsordnung). Dem Zeugnisverweigerungsrecht ähnlich ist das Auskunftsverweigerungsrecht.
Auch in den Prozessgesetz Österreichs und der Schweiz existieren ähnliche Bestimmungen. In der Schweiz ist das Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende, das nur in Notfällen eingeschränkt werden kann, mit Wirkung vom 1. 4. 1998 eingeführt worden. Gegen Medienschaffende, die das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern, dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmaßnahmen verhängt werden (»Quellenschutz«, Art. 27 bis StGB).
L. Hennemann: Pressefreiheit u. Z. (1978);
Petra Schmitt: Die Berücksichtigung der Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 52, 53 StPO bei den auf Beweisgewinnung gerichteten Zwangsmaßnahmen (1993).
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Zeug|nis|ver|wei|ge|rungs|recht, das (Rechtsspr.): Recht der Zeugnisverweigerung.
Universal-Lexikon. 2012.