Nö|ti|gung 〈f. 20〉 das Nötigen ● wegen \Nötigung (zur Hehlerei o. Ä.) verurteilt werden
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Nö|ti|gung, die; -, -en:
1. <Pl. selten> (bes. Rechtsspr.) das ↑ Nötigen (1); (strafbare) Handlung, Tat, die darin besteht, dass jmd. einen anderen mit rechtswidrigen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten zwingt:
N. zur Unzucht;
jmdn. wegen N. verurteilen.
aus einer inneren N. heraus musste sie sich so verhalten.
die fast schon aufdringlichen -en der Gastgeberin.
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I Nötigung,
sexuelle Nötigung.
Nötigung,
Strafrecht: Straftat gegen die persönliche Freiheit (§ 240 StGB): rechtswidrige Bestimmung eines anderen (durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei der Nötigung ist - ausnahmsweise - das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gesondert festzustellen: Rechtswidrig ist sie nur, wenn die Androhung der Gewalt oder des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, d. h., wenn das angewendete Mittel nicht in angemessenem (»sozialadäquatem«) Verhältnis zum Zweck steht. Deshalb kann z. B. die Durchsetzung eines an sich berechtigten Verlangens (z. B. Zahlungsanspruch) eine Nötigung sein, wenn sie mit sittlich zu missbilligenden Mitteln (z. B. durch Gewalt) erfolgt. Zum Teil lebhaft umstritten war und ist die Anwendbarkeit des Nötigungstatbestandes bei politisch motivierten Sitzblockaden zu Demonstrationszwecken. Diese wurden von der Rechtsprechung als Nötigung bestraft, wobei die Motive der Täter allenfalls in der Strafzumessung berücksichtigt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Beschluss vom 10. 1. 1995 seine Ansicht geändert und entschieden, dass die Annahme von Gewalt im Sinne des § 240 StGB im Falle von Sitzdemonstrationen verfassungswidrig ist. Auch im Übrigen ist die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm v. a. wegen der Unbestimmtheit des Begriffes der »Verwerflichkeit« umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat die grundsätzliche Geltung der Strafnorm zwar bestätigt, die mit dieser Vorschrift und ihrer Anwendung verbundene Rechtsunsicherheit letztlich aber nicht beseitigt, sondern im Gegenteil durch den Sitzblockadenbeschluss noch weiter erhöht, da Sitzblockaden, die physische Hindernisse hervorrufen (etwa durch Bewirken eines Autostaus) von der Rechtsprechung nach wie vor als Nötigung bestraft werden.
Sonderfälle der Nötigung (die sie zum Teil als speziellere Tatbestände ausschließen) sind Erpressung, Parlamentsnötigung, Menschenraub, militärische Nötigung eines Vorgesetzten (§ 24 Wehrstrafsgesetz) sowie einige Sexualdelikte.
In Österreich ist die Nötigung in §§ 105 f., 202 StGB, in der Schweiz in Art. 181 StGB geregelt.
D. Weingärtner: Demonstration u. Strafrecht (1986);
G. Timpe: Die N. (1989).
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Nö|ti|gung, die; -, -en: 1. <Pl. selten> (bes. Rechtsspr.) das Nötigen (1); (strafbare) Handlung, Tat, die darin besteht, dass jmd. einen anderen mit rechtswidrigen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten zwingt: N. zur Unzucht; sexuelle N. männlicher Mitarbeiter (MM 22. 3. 96, 5); das Erzwingen der Vorfahrt gilt als N.; Dort hat man ein Liebespaar überfallen und sich der versuchten schweren N. und der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht (Noack, Prozesse 126); jmdn. wegen N. verurteilen. 2. <o. Pl.> (geh.) das Genötigtsein; Notwendigkeit, Veranlassung, Zwang: ich empfinde keine N., mich zu entschuldigen; aus einer inneren N. heraus musste sie sich so verhalten; dass der junge Castorp in der N., sich zu bewaffnen, eine empfindliche Störung seiner soeben auswärts begonnenen Studien erblicken würde (Th. Mann, Zauberberg 53). 3. das Nötigen (3), Genötigtwerden: die fast schon aufdringlichen, wenn auch sicher gut gemeinten -en der Gastgeberin.
Universal-Lexikon. 2012.