Rẹchts|frie|de, (häufiger:) Rẹchts|frie|den, der <o. Pl.> (Rechtsspr.):
auf Rechtssicherheit beruhender, durch allseitige Anerkennung einer bestehenden Rechtslage gekennzeichneter Zustand.
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Rechtsfrieden,
das friedliche Zusammenleben der Bevölkerung im Schutz des Rechts; negativ das Verbot ungeregelter Selbsthilfe (Fehde) und Gewalt. Die Herstellung des Rechtsfriedens vollzog sich in einer jahrhundertelang dauernden Verstaatlichung der Rechtspflege. (Gottesfriede, Landfrieden)
Universal-Lexikon. 2012.