* * *
Ver|neh|mung 〈f. 20〉 gerichtl. Befragung, Verhör
* * *
Ver|neh|mung, die; -, -en:
eine polizeiliche, gerichtliche, richterliche V.;
die V. eines Zeugen.
* * *
Vernehmung,
Verhör, im Prozessrecht die mündliche Befragung von Zeugen, Sachverständigen, auch der Partei selbst sowie des Beschuldigten. Nach § 136 StPO ist der Beschuldigte bei der ersten richterlichen Vernehmung damit zu konfrontieren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen sowie auf sein Recht, erst einen Verteidiger zu befragen. Unterbleibt der Hinweis, so ist die Aussage unverwertbar. Ferner soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Die Vorschrift gilt auch für Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei (§ 163 a Absatz 3, 4 StPO) und in ähnlicher Form für Vernehmungen in der Hauptverhandlung (§ 243 Absatz 4 StPO). Die Freiheit der Willensentschließung und Betätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperlicher Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit die StPO ihn zulässt. Die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten; nicht gestattet sind auch Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen. Aussagen, die unter Verletzung dieser Verbote zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136 a StPO).
Bei der Zeugenvernehmung im Strafverfahren sollen Fragen nach entehrenden Tatsachen, nach Vorstrafen oder Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Zeugen oder seiner Angehörigen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind (§ 68 a StPO). Auch kann zum Schutz der Privatsphäre des Zeugen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 171 b Gerichtsverfassungsgesetz). Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint (§ 58 Absatz 2 StPO). Kreuzverhör.
* * *
Universal-Lexikon. 2012.