aus Wahlen hervorgegangene Volksvertretung, Parlament der Bundesrepublik Deutschland.
* * *
Bụn|des|tag 〈m. 1; unz.; BRD〉 Volksvertretung ● Deutscher \Bundestag Gesetzgebungsorgan des Bundes u. Repräsentanz des Volkes
* * *
Bụn|des|tag , der <o. Pl.>:
aus Wahlen hervorgegangene Volksvertretung; Parlament der Bundesrepublik Deutschland.
* * *
Bundestag,
1) im Deutschen Bund (1815-66) Bezeichnung für die Bundesversammlung, analog zum ehemaligen Reichstag (bis 1806) gebildet.
2) Deutscher B.Bundestag, nach Art. 38 ff. GG die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland; das oberste Bundesorgan. Die Bundestagsabgeordneten (656 nach § 1 Absatz 1 Bundeswahlgesetz in der Fassung vom 23. 7. 1993; Überschreitung der Zahl durch Überhangmandate möglich; vor der Wiedervereinigung Deutschlands in der Regel 496 Abgeordnete sowie 22 nicht voll stimmberechtigte Abgeordnete aus Westberlin) werden auf vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Art. 38 GG; Bundeswahlgesetz). Ab 2002 soll der Bundestag nur noch 598 Abgeordnete umfassen.
Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung, die wie er selbst der Diskontinuität unterliegt, also von jedem Bundestag (jedenfalls formal) neu zu beschließen ist. Er verhandelt öffentlich, soweit nicht mit 2/3-Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. Der Bundestag ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist oder bis seine Beschlussunfähigkeit auf Antrag ausdrücklich festgestellt wird; er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit), soweit im GG nicht die Mehrheit der Mitglieder (absolute Mehrheit) oder eine qualifizierte Mehrheit (2/3-Mehrheit wie bei Grundgesetzänderungen) vorgeschrieben ist; in Einzelfällen entscheidet eine Minderheit (z. B. bei der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen im Verfahren der »abstrakten Normenkontrolle« durch das Bundesverfassungsgericht). Für die Verhandlungen im Plenum setzt der Bundestag die Rededauer für die gesamte Debatte und die einzelnen Redner fest. Der Bundestag wählt einen Präsidenten, die Vizepräsidenten (zurzeit fünf) und die Schriftführer; Präsident und Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Der Präsident, die Vizepräsidenten und 23 weitere Abgeordnete bilden den Ältestenrat, der den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte des Bundestags unterstützt. Der Bundestagspräs. leitet die Sitzungen, übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestag aus und vertritt den Bundestag nach außen. Den Bundestagspräs. stellt herkömmlich die stärkste Fraktion; Bundestagspräs. waren: 1949 E. Köhler, ab 1950 H. Ehlers, ab 1954 E. Gerstenmaier, ab 1969 K. U. von Hassel (alle CDU), ab 1972 Annemarie Renger (SPD), ab 1976 K. Carstens (CDU), ab 1979 R. Stücklen (CSU), ab 1983 R. Barzel (CDU), ab 1984 P. Jenninger (CDU), 1988 Rita Süssmuth (CDU); seit 1998 W. Thierse (SPD).
Die Neuwahl des Bundestags findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, bei Auflösung des Bundestags innerhalb von 60 Tagen. Der neu gewählte Bundestag tritt spätestens 30 Tage nach der Wahl zusammen; die Wahlperiode des alten Bundestags kann sich demnach um bis zu 60 Tage verkürzen oder um bis zu 30 Tage verlängern.
Eine vorzeitige Auflösung des Bundestags ist nur zulässig, wenn im ersten und zweiten Wahlgang kein Bundeskanzler gewählt wird oder wenn der Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags findet. Zu einer Auflösung des Bundestags ist es bisher zweimal (22. 9. 1972und 6. 1. 1983) gekommen, als 1972 die von Bundeskanzler W. Brandt und Ende 1982 die von Bundeskanzler H. Kohl gestellte Vertrauensfrage keine Mehrheit gefunden hatte.
Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze (Gesetzgebungsverfahren), wählt den Bundeskanzler und entscheidet über eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und einen Misstrauensantrag gegen diesen. Er kann den Bundespräsidenten mit 2/3-Mehrheit anklagen, wählt die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, kann dieses in bestimmten Fällen anrufen, ist an der Wahl der Mitglieder der anderen Bundesgerichte beteiligt und kann aus seiner Mitte Untersuchungsausschüsse einsetzen. Er ist zuständig für die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle gegenüber der Bundesregierung und den einzelnen Bundesminister, die dem Bundestag für die Leitung ihres Geschäftsbereichs verantwortlich sind. Der Bundestag beschließt über den Bundeshaushalt, über die Beschaffung von Geldmitteln im Wege der Kreditaufnahme und über Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen, wenn deren Wirkungen über ein Haushaltsjahr hinausgehen; er beschließt außerdem über das Ergebnis der vom Bundesrechnungshof angestellten Rechnungsprüfung. Er übt die parlamentarische Aufsicht in Wehrangelegenheiten aus (Wehrbeauftragter), stellt bei äußerem Notstand fest, dass der Verteidigungsfall eingetreten ist, und beschließt das Gesetz über den Friedensschluss. Die Mitglieder des Bundestags (Mitglied des Bundestags; Abgeordneter) sind entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit in der Regel in Fraktionen vereinigt. Sie sind zugleich Mitglieder der Bundesversammlung. Die Arbeit des Bundestags vollzieht sich zum Teil im Plenum, hauptsächlich aber in den Ausschüssen, deren Zusammensetzung der Stärke der einzelnen Fraktionen entspricht. Der Bundestag und der Bundesrat wirken in Angelegenheiten der EU mit. Die Bundesregierung hat beide zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Sie gibt dem Bundestag vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der EU Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 23 GG). Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der EU; er kann den Ausschuss ermächtigen, die Rechte des Bundestags gemäß Art. 23 wahrzunehmen. Der erste Bundestag wurde am 14. 8. 1949 gewählt.
Der Bundestag ist nach dem GG das stärkste Verfassungsorgan; durch das System der Gewaltenteilung ist aber seine Macht vielfältig begrenzt und gehemmt: durch die starke Stellung des Bundeskanzlers, durch die ausgedehnten Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte des Bundesrates und durch die Entscheidungsbefugnisse des Bundesverfassungsgerichts. Die vornehmste Aufgabe des Bundestags besteht in der Repräsentation, d. h. der Verkörperung des Volkes und seines Willens.
Amtl. Hb. des Dt. B., hg. vom Dt. B. (1949 ff., ab 4. Wahlperiode Losebl.);
F. Schäfer: Der B. (41982);
M. Lohmeier: B. A bis Z (1983);
N. Achterberg: Parlamentsrecht (1984);
* * *
Bụn|des|tag, der <o. Pl.>: die aus Wahlen hervorgegangene Volksvertretung, das Parlament der Bundesrepublik Deutschland.
Universal-Lexikon. 2012.