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Nichteinmischung
Nịcht|ein|mi|schung 〈f. 20; unz.〉 das Prinzip der \Nichteinmischung das P., sich nicht einzumischen

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Nịcht|ein|mi|schung, die (Völkerrecht):
das Sich-nicht-Einmischen eines Staates in die Angelegenheiten eines anderen Staates.

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Nicht|einmischung,
 
völkerrechtlicher, mit dem Gewaltverbot eng verwandter Grundsatz; das Gebot der Nichteinmischung ist die Kehrseite des Verbotes der Intervention eines Staates in die Angelegenheiten eines anderen Staates. Es gilt auch für die Vereinten Nationen, mit Ausnahme von ordnungsmäßig beschlossenen Maßnahmen bei Bedrohung des Friedens, bei Friedensbrüchen und Angriffshandlungen (Art. 2 Nummer 7 der UN-Charta). Souveränität.

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Nịcht|ein|mi|schung, die (Völkerr.): das Sich-nicht-Einmischen eines Staates in die Angelegenheiten eines anderen Staates.

Universal-Lexikon. 2012.