Neutralisation
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Neu|t|ra|li|sie|rung, die; -, -en:
das Neutralisieren; das Neutralisiertwerden.
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Neutralisierung,
Völkerrecht: der durch Vertrag oder freiwillig bewirkte Zustand der Neutralität eines Staates oder der Entmilitarisierung oder sonstigen Befriedung eines Gebietes, Gebietsteiles oder Gewässers, um die so geschaffenen neutralisierten Gebiete (neutralen Zonen) vom Kriegsgebiet auszunehmen oder zu verhindern, dass sie zum Kriegsschauplatz gemacht werden (offene Stadt). Die Neutralisierung kann zeitweise oder dauernd festgelegt sein. Sie kann dem Schutz dritter Staaten (Garantiemächte) anvertraut werden. Durch Neutralisierung will man v. a. einem exponierten und umstrittenen Gebiet seine militärische Bedeutung nehmen oder den Ausbruch oder die Fortsetzung von Feindseligkeiten dadurch verhindern, dass die Streitenden durch einen militärisch nicht zugänglichen Landstreifen getrennt werden. Dem Schutz der Verwundeten und Kranken dienen die in Art. 23 der I. Genfer Rotkreuz-Konvention von 1949 vorgesehenen Sanitätszonen und Sanitätsorte. Das I. Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt diese Konvention in seinem Art. 60 durch Vorschriften über entmilitarisierte Zonen. Die Haager Konvention vom 14. 5. 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten regelt die Schaffung eines Sonderschutzes für Bergungsorte, Denkmalzentren u. a. sehr wichtige unbewegliche Kulturgüter. Von neutralisierten Staaten spricht man, wenn deren Neutralität weniger auf freier Entschließung als auf dem Druck einer überlegenen Mächtegruppierung beruht.
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Neu|tra|li|sie|rung, die; -, -en: das Neutralisieren; das Neutralisiertwerden.
Universal-Lexikon. 2012.