Haager Konventionen, zahlreiche Vereinbarungen der in Den Haag abgehaltenen Konferenzen, die teils dem Völkerrecht, teils dem Privatrecht zuzuordnen sind. Sie dienen der Kodifikation von Teilgebieten des Völkerrechts, der Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts und des innerstaatlichen materiellen Rechts und Verfahrensrechts sowie der internationalen Rechtshilfe. Zum völkerrechtlichen Bereich gehören insbesondere die auf den Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 beschlossenen Übereinkünfte. 1899 wurden drei Abkommen unterzeichnet, darunter eines, das die Grundsätze der Genfer Rotkreuzkonvention von 1864 auf den Seekrieg ausdehnte. Am Ende der Konferenz von 1907 wurden 13 Abkommen unterzeichnet, die im juristischen Sprachgebrauch als I.-XIII. Haager Abkommen abgekürzt werden: (I.) Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle; (II.) Abkommen betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei Eintreibung von Vertragsschulden; (III.) Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten; (IV.) Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Haager Landkriegsordnung); (V.) Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges; (VI.) Abkommen über die Behandlung feindlicher Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feindseligkeiten; (VII.) Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe; (VIII.) Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen; (IX.) Abkommen betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten; (X.) Abkommen betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens über den Seekrieg; (XI.) Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekrieg; (XII.) Abkommen über die Errichtung eines internationalen Prisenhofs (nicht in Kraft getreten); (XIII.) Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs.
Diejenigen Haager Abkommen von 1899 und 1907, die das Recht der Kriegführung zu Wasser und zu Lande betreffen, werden im Rahmen des Kriegsrechts als »Haager Recht« (im Gegensatz zu den in den Genfer Konventionen enthaltenen Regeln, dem »Genfer Recht«) bezeichnet. Das Haager Recht gilt als das eigentliche Kriegsrecht, während das Genfer Recht den Kern des humanitären Völkerrechts bildet.
Auf der Haager Seerechtskonferenz von 1930 sollte ein Abkommen über das Küstenmeer geschaffen werden. Obgleich kein Abkommen zustande kam, konnte ein Entwurf für spätere Kodifikationsarbeiten (Genfer Seerechtskonferenz von 1958) verwendet werden. Der Versuch, die Luftkriegsregeln in einer Ergänzung der Haager Landkriegsordnung zu kodifizieren, blieb in den Jahren 1922/23 stecken. Allerdings wurde ein Entwurf erarbeitet (»Haager Luftkriegsrecht«), dessen Bedeutung sich im Ausdruck der bei seiner Abfassung bestehenden Rechtsüberzeugung und als Festlegung damals geltender gewohnheitsrechtlicher Normen erschöpfte.
Außerhalb des völkerrechtlichen Bereichs stehen mehrere Haager Abkommen über internationales Privatrecht, Familienrecht und Zivilprozessrecht, darunter das Übereinkommen über den Zivilprozess von 1896 (in neuerer Fassung von 1954), das Haager Eheschließungsabkommen vom 12. 6. 1902 sowie die Haager Abkommen über Kaufrecht (1964), über die Zustellung von Schriftstücken (1965), über die Beweisaufnahme im Ausland (1970), über Internationales Wechsel- und Scheckrecht (1910, 1912), über die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (1925). Als ständige Einrichtung besteht seit 1955 die »Haager Konferenz des Internationalen Privatrechts« (Satzung von 1951).
C. Meurer: Die Haager Friedenskonferenz, 2 Bde. (1905-07);
Das Werk vom Haag, hg. v. W. Schücking, 5 Bde. (1912-17).
Universal-Lexikon. 2012.