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Anwartschaft
Bewerbung; Kandidatur; Berechtigung

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An|wart|schaft ['anvartʃaft], die; -:
Recht, Aussicht auf einen künftigen Besitz o. Ä.:
sie hatte, besaß eine Anwartschaft auf dieses Amt, diesen Titel.
Syn.: Anrecht, Berechtigung.

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Ạn|wart|schaft 〈f. 20; unz.〉 Anspruch, Aussicht (auf ein Amt usw.) [→ Anwärter]

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Ạn|wart|schaft, die; -, -en <Pl. selten>:
Anspruch, begründete Aussicht auf etw.:
die A. auf ein Amt, eine Stellung haben, anmelden.

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Anwartschaft,
 
1) bürgerliches Recht: die dem Anwärter nur tatsächlich (und nicht rechtsverbindlich) eingeräumte Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb, z. B. die Stellung als Ersatzerbe. Hiervon zu unterscheiden ist das Anwartschaftsrecht, bei dem es sich um die Vorstufe zum Vollerwerb eines Rechts handelt, das dem Inhaber des Anwartschaftsrechts gegen seinen Willen oder ohne sein Zutun nicht vorenthalten werden kann. Beispiel: Veräußert jemand eine Sache unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB), so erwirbt der Käufer Eigentum zwar erst mit der vollen Bezahlung des Kaufpreises, bis dahin steht ihm aber das Anwartschaftsrecht am Eigentumserwerb zu. Das Anwartschaftsrecht ist im BGB nicht geregelt; es wird wie ein subjektives Recht behandelt, ist also als solches übertragbar, vererblich und pfändbar. Befindet es sich in der Hand eines Dritten, etwa weil es vom ursprünglichen Inhaber abgetreten wurde, so erwirbt der Dritte beim Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht das Vollrecht direkt (Direkterwerb des Dritten unter Ausschluss eines eventuellen Durchgangserwerbs des ursprünglichen Anwartschaftsberechtigten).
 
 2) Sozialversicherungsrecht: der durch Beitragszahlungen u. Ä. erworbene Anspruch auf Versicherungsleistungen.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Eherecht · Konsignation · Rentenversicherung · Wartezeit

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Ạn|wart|schaft, die; -, -en <Pl. selten>: Anspruch, begründete Aussicht auf etw.: die A. auf ein Amt, eine Stellung haben, anmelden; die Nervenprobe für den ..., der ... eine A. für einen Platz zwischen 3 und 5 oder 8 und 10 geltend machen konnte (Maegerlein, Triumph 24).

Universal-Lexikon. 2012.