Staatsleistungen,
im weiteren Sinn Staatsverbrauch und staatliche Transferzahlungen an Haushalte (Sozialleistungen) und Unternehmen (Subventionen); im engeren Sinn finanzielle Zuwendungen (Dotationen) des Staates für allgemeine oder besondere Bedürfnisse der Kirchen (Personal- und Sachkosten der kirchlichen Verwaltung, Besoldung, Priesterausbildung, Instandhaltung kirchlicher Gebäude). Als negative Staatsleistungen wirken sich Steuer- und Gebührenbefreiungen aus. Sie bilden zusammen mit der Kirchensteuer die Haupteinnahmequelle der Kirchen. Ansprüche der katholischen Kirche auf Staatsleistungen wurzeln in der Regel in der Säkularisation (Reichsdeputationshauptschluss). Im Bereich der evangelischen Kirchen gehen Rechte auf Staatsleistungen meist auf die Einziehung von Kirchengut durch die in der Reformation evangelisch gewordenen Landesherren zurück.
In Deutschland enthält Art. 138 Weimarer Reichsverfassung, der nach Art. 140 GG fortgilt, den Auftrag, die alten Staatsleistungen abzulösen, d. h. gegen Entschädigung aufzuheben. Ziel dieser Regelung ist es, die finanziellen Verbindungen von Kirche und Staat zu lösen. Dieser Verfassungs-Auftrag wurde bislang nicht erfüllt. - In Österreich erfolgen Staatsleistungen an die katholische Kirche v. a. aufgrund des Vermögensvertrags (1960) mit dem Heiligen Stuhl.
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Staats|leis|tun|gen <Pl.>: finanzielle Zuwendungen des Staates für die Kirche.
Universal-Lexikon. 2012.