Rekurs; Ablehnung; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; Widerspruch; Intervention (fachsprachlich); Einwendung; Dementi; Vorbehalt; Protest; Entgegnung
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Ein|spruch ['ai̮nʃprʊx]:in der Wendung Einspruch erheben: etwas nicht hinnehmen wollen, (gegen etwas) protestieren:
gegen ein Urteil Einspruch erheben.
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Ein|spruch 〈m. 1u〉
1. Einwendung, Einwand, Protest, energischer Widerspruch
2. Beschwerde
3. 〈Rechtsw.〉 Protest gegen Unrecht od. gerichtliche Entscheidung
● es erfolgte kein \Einspruch; seine Einsprüche vorbringen; \Einspruch erheben gegen einen Befehl, eine (gerichtl.) Entscheidung, eine Maßnahme, ein Unrecht
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Ein|spruch, der; -[e]s, Einsprüche:
a) Einwand, Widerspruch, Protest gegen etw.:
gegen etw. E. erheben;
b) (Amtsspr., Rechtsspr.) Rechtsmittel, durch das man ein Urteil, eine amtliche Entscheidung zurückweisen kann:
gegen etw. E. einlegen, erheben;
seinen E. zurückziehen.
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Einspruch,
Widerspruch (Protest), Verwahrung gegen eine als Unrecht empfundene (amtliche) Maßnahme, besonders im juristischen Bereich:
1) Prozessrecht: Im Zivilprozess: Rechtsbehelf der säumigen Partei gegen ein Versäumnisurteil (§§ 338 ff. ZPO), ferner des Schuldners im Mahnverfahren gegen einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO). Der Einspruch muss binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich (beim Amtsgericht auch mündlicher Einspruch zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich), eingelegt werden. Er führt im Mahnverfahren zur Überleitung in den ordentlichen Prozess, nach Versäumnisurteil zu Verhandlung vor demselben Prozessgericht; ein unzulässiger Einspruch ist durch Beschluss oder Urteil zu verwerfen. Im Versäumnisverfahren sind bei Vermeidung einer Präklusion mit dem Einspruch sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel sorgfältig vorzubringen. - In der österreichischen ZPO (§ 451) ist der Einspruch Rechtsbehelf gegen den bedingten Zahlungsbefehl im obligatorischen Mahnverfahren (§§ 448 ff. ZPO). Der Einspruch muß binnen 14 Tagen eingebracht werden und bedarf keiner Begründung. In der Schweiz wird der Begriff in ähnlichem Sinn verwendet wie in Deutschland.
Im Strafprozess kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen (§ 410 StPO). Über den Einspruch wird dann in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung entschieden. Wird kein Einspruch erhoben, erlangt der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. - Im österreichischen Strafprozess ist ein Einspruch des Beschuldigten gegen die Anklageschrift (§ 209 StPO) und gegen Abwesenheitsurteile möglich (§§ 427, 478 StPO); Frist: 14 Tage.
2) Verwaltungsrecht: förmlicher Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsmaßnahme (Widerspruch). Im Steuerrecht ist vor der finanzgerichtlichen Klage der Einspruch als außergerichtliche Rechtsbehelf gegeben, über den die Finanzbehörde entscheidet, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (§§ 347 ff. AO). Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Will die Behörde nach Prüfung des Einspruchs die Belastung (Beschwer) verschärfen, ist der Betroffene zu hören (Verböserung).
Im Ordnungswidrigkeitenrecht steht dem Betroffenen der Einspruch (Frist: zwei Wochen) gegen einen Bußgeldbescheid zu, über den das Amtsgericht entscheidet.
In Österreich ist der Begriff umgangssprachlich als allgemeine Bezeichnung für Rechtsmittel verbreitet. Im eigentlichen Sinn meint er hier nur das ordentliche Rechtsmittel gegen administrative Strafverfügungen (§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991). - In der Schweiz verwendet man den Begriff der Einsprache.
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Ein|spruch, der; -[e]s, Einsprüche: a) Einwand, Widerspruch, Protest gegen etw.: es erfolgte kein E.; gegen etw. E. erheben; Erst nach der Ankunft von Hans würden sie ins Wohnzimmer umziehen, der bestand immer gegen alle Einsprüche darauf (Kronauer, Bogenschütze 57); b) (Amtsspr., Rechtsspr.) Rechtsmittel, durch das man ein Urteil, eine amtliche Entscheidung zurückweisen kann: gegen etw. E. einlegen, erheben; seinen E. zurückziehen.
Universal-Lexikon. 2012.