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Rechtsmittel
Rechtsbehelf; Abhilfe

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Rẹchts|mit|tel 〈n. 13aufgrund der Rechtsordnung verfügbares Mittel, z. B. offizielle Beschwerde, Anfechtung eines Urteils ● (ein) \Rechtsmittel einlegen

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Rẹchts|mit|tel, das (Rechtsspr.):
rechtliches Mittel, das es jmdm. ermöglicht, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten, bevor sie rechtskräftig wird:
gegen diese Entscheidung ist kein R. zulässig;
ein R. einlegen;
auf R. verzichten.

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Rechtsmittel,
 
spezielle Rechtsbehelfe mit besonderen Merkmalen: mit Devolutiveffekt (Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in einer höheren Instanz) und Suspensiveffekt (Hemmung des Eintritts der formellen Rechtskraft der Entscheidung). Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde, allerdings mit Besonderheiten bei der einfachen Beschwerde. Berufung und Revision sind grundsätzlich als Rechtsmittel zur Aufhebung von Urteilen vorgesehen, Beschwerde ist Rechtsmittel gegenüber Beschlüssen; dabei sind Berufung und Revision gegebenenfalls als Rechtsmittel hintereinander geschaltet (»Rechtsmittelzug«). Die Einlegung und auch die Begründung von Rechtsmitteln sind mit Ausnahme der einfachen Beschwerde an bestimmte Fristen und Formen gebunden; Voraussetzung ist zudem eine Beschwerde des Rechtsmittelführers.
 
Im Strafprozess hemmt die Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels die Vollstreckung; die Staatsanwaltschaft kann Rechtsmittel auch zugunsten des Beschuldigten einlegen (§ 296 StPO). - Rechtsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen (Zurücknahme von Rechtsmitteln) oder es kann auf sie verzichtet werden (Verzicht).
 

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Rẹchts|mit|tel, das (Rechtsspr.): rechtliches Mittel, das es jmdm. ermöglicht, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten, bevor sie rechtskräftig wird: gegen diese Entscheidung ist kein R. zulässig; ein R. einlegen; auf R. verzichten.

Universal-Lexikon. 2012.