Akademik

Veto
Einspruch; Rekurs; Ablehnung; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Widerspruch; Intervention (fachsprachlich); Einwendung; Dementi; Vorbehalt; Protest; Entgegnung

* * *

Ve|to 〈[ ve:-] n. 15
1. Einspruch
2. Einspruchsrecht
● sein \Veto einlegen Einspruch erheben; von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen; einen Antrag durch ein \Veto ablehnen Siehe auch Info-Eintrag: Veto - info!

* * *

Ve|to, das; -s, -s [frz. veto < lat. veto = ich verbiete, zu: vetare = verbieten] (bildungsspr.):
a) (bes. in der Politik) offizieller Einspruch, durch den das Zustandekommen od. die Durchführung von etw. verhindert od. verzögert wird:
ein/sein V. gegen eine Entscheidung, einen Beschluss einlegen;
sein V. zurückziehen;
b) Recht, gegen etw. ein Veto (a) einzulegen:
ein absolutes, aufschiebendes V.;
auf sein V. verzichten;
von seinem V. Gebrauch machen.

* * *

Veto
 
[v-; lateinisch veto »ich verbiete«] das, -s/-s, Vetorecht, das Recht eines einzelnen Amtsträgers, einer Behörde oder eines kollegialen Gremiums, auch einer Minderheit, durch Einspruch das Zustandekommen eines Beschlusses oder seine Durchführung zu verhindern. Das absolute Veto verhindert das Zustandekommen eines verbindlichen Beschlusses endgültig; das suspensive Veto (devolutive, aufschiebende Veto) hemmt das Zustandekommen eines Beschlusses nur, bis das erstentscheidende Organ seinen Beschluss wiederholt hat.
 
In Deutschland hat der Bundesrat gegenüber Gesetzesbeschlüssen des Bundestags bei Einspruchsgesetzen ein aufschiebendes Veto (durch Einlegung des Einspruchs nach Anrufung des Vermittlungsausschusses), bei Zustimmungsgesetz ein absolutes Veto (Gesetzgebungsverfahren).
 
In Österreich hat der Bundesrat gegenüber Beschlüssen des Nationalrats, von einigen Ausnahmefällen abgesehen, nur ein aufschiebendes Veto, über das der Nationalrat sich durch einen »Beharrungsbeschluss« hinwegsetzen kann.
 
Die schweizerische Bundesversammlung kann gültige Beschlüsse über Vorlagen nur mit Zustimmung beider Kammern (Nationalrat, Ständerat) fassen. Stimmt einer der Räte nicht zu oder kann über gewisse Punkte keine Einigung erzielt werden, so ist die Vorlage gescheitert.
 
Über das Veto der ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat der UNO Vereinte Nationen.
 
Historisch
 
bedeutend waren das Veto des römischen Volkstribuns (ius intercessionis), das Veto bei der Papstwahl (Exklusive), das Liberum veto im polnischen Reichstag sowie das Veto, das dem Monarchen in vielen konstitutionellen Verfassungen des 19. Jahrhunderts (so in Preußen 1848-1918, dagegen nicht im Deutschen Reich 1871-1918) gegenüber den Beschlüssen der Volksvertretung vorbehalten war.
 

* * *

Ve|to, das; -s, -s [frz. veto < lat. veto = ich verbiete, zu: vetare = verbieten] (bildungsspr.): a) (bes. in der Politik) offizieller Einspruch, durch den das Zustandekommen od. die Durchführung von etw. verhindert od. verzögert wird: ein/sein V. gegen eine Entscheidung, einen Beschluss einlegen; sein V. zurückziehen; b) Recht, gegen etw. ein ↑Veto (a) einzulegen: ein absolutes, aufschiebendes V.; der Gouverneur hat ja ein V. nicht nur gegen die Verfassung (Dönhoff, Ära 81); Gegen die Aufnahme von Ausgabeposten in den Bundeshaushalt steht dem Bundesfinanzminister ein suspensives (aufschiebendes) V. zu (Fraenkel, Staat 60); »Unter Garantie«, so ein Nato-Oberst, werde Russland kein Mitspracherecht und schon gar kein V. eingeräumt ... (Woche 28. 2. 97, 21); auf sein V. verzichten; von seinem V. Gebrauch machen.

Universal-Lexikon. 2012.