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Zustellung
Lieferung; Überbringung; Anlieferung; Sendung; Auslieferung; Belieferung; Ablieferung

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Zu|stel|lung 〈f. 20Übergabe eines Schriftstückes durch die Post od. den Gerichtsvollzieher

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Zu|stel|lung, die; -, -en (Amtsspr.):
das Zustellen (2), Zugestelltwerden von etw.:
die tägliche Z. der Post;
die Z. des Urteils erfolgt durch die Behörde.

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Zustellung,
 
1) Postwesen: Hauptart der Auslieferung von Postsendungen an den Empfänger, meist durch Einlegen in den Hausbriefkasten. Mit der Zustellung beendet die Post den Beförderungsauftrag, den der Absender ihr mit der Einlieferung einer Sendung erteilt. Empfangsberechtigt sind der in der Anschrift bezeichnete Empfänger, sein Ehegatte oder der Postbevollmächtigte. Wird kein Empfangsberechtigter angetroffen, erfolgt die Zustellung an einen Ersatzempfänger: Angehörige, Wohnungsinhaber oder -angehörige, in der Wohnung oder im Geschäft beziehungsweise Betrieb des Empfängers angestellte Personen, Haus- oder Wohnungsnachbarn. Faxe gelten als zugestellt, wenn sie an den in der Anschrift bezeichneten Faxteilnehmer übermittelt sind.
 
 2) Technik: die Auskleidung.
 
 3) Verfahrensrecht: förmliche Übergabe von Schriftstücken (z. B. Schriftsätze, Ladungen, Entscheidungen) mit der protokollierten Feststellung, dass, wann und an wen sie übergeben worden sind. Mit der ordnungsgemäßen Zustellung gilt das Schriftstück als dem Empfänger zugegangen.
 
Im Zivilverfahren (§§ 166-213 a ZPO) erfolgt die Zustellung von Amts wegen, kann zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aber auch im Parteibetrieb veranlasst werden. In der Regel gibt die Geschäftsstelle des Gerichts das Schriftstück zum Zweck der Zustellung zur Post oder dem Gerichtsvollzieher. Die Zustellung kann an jedem Ort erfolgen, an dem der Empfänger angetroffen wird. Wird der Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen, so wird das Schriftstück einem Familienangehörigen, Hausangestellten, bei Annahmebereitschaft auch dem Hauswirt ausgehändigt (Ersatzzustellung). Ist auch das nicht möglich, kann es auf der Geschäftsstelle des örtlichen Gerichts, der Post oder der Gemeinde niedergelegt werden. Der Empfänger erhält davon Nachricht durch Einwurf einer schriftlichen Mitteilung. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Der Zustellungsbeamte hat über die Zustellung eine Zustellungsurkunde aufzunehmen. Eine vereinfachte Zustellung ist bei Rechtsanwälten sowie von Anwalt zu Anwalt möglich. Eine öffentliche Zustellung erfolgt durch Anschlag an die Gerichtstafel, bei Ladungen auch durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist oder eine Zustellung im Ausland unausführbar ist. Sie muss ausdrücklich beantragt und wegen der weit reichenden Wirkungen vom Prozessgericht bewilligt werden.
 
Im Strafprozess (§§ 36-41 StPO) wird die Zustellung von Entscheidungen durch den Vorsitzenden angeordnet. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird. Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind dagegen der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Für das Verfahren bei Zustellung gelten die Vorschriften der ZPO.

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Zu|stel|lung, die; -, -en (Amtsspr.): das (im Falle einer amtlichen Übergabe zu beurkundende) Zustellen (2) von etw.: die tägliche Z. der Post; die Z. der Klage, des Urteils erfolgt durch die Behörde.

Universal-Lexikon. 2012.