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Frist
Dauer; Zeitlang; Zeitspanne; Zeitintervall; Zeitdauer; Zeitabschnitt; Zeitdifferenz; Periode; (zeitlicher) Abstand; Weile; Phase; Zeitraum; (zeitliches) Intervall; Spanne; Zeitabstand; Zeit

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Frist [frɪst], die; -, -en:
a) Zeitraum (in dem oder nach dem etwas geschehen soll):
die Frist für Reklamationen ist verstrichen; sie gab ihm eine Frist von acht Tagen für seine Arbeit; nach einer Frist von einem Monat müssen wir zahlen.
Syn.: Spanne.
Zus.: Anmeldefrist, Annahmefrist, Berufungsfrist, Beschwerdefrist, Kündigungsfrist, Lieferfrist, Meldefrist, Räumungsfrist, Rücktrittsfrist, Zahlungsfrist.
b) begrenzter Aufschub:
der Schuldner erhielt eine weitere Frist, um das Geld aufzutreiben.

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Frịst 〈f. 20
1. festgesetzter Zeitraum, Wartezeit
2. festgesetzter Zeitpunkt, Termin
ablaufen: die \Frist läuft heute ab; eine \Frist bestimmen, festsetzen; eine \Frist bewilligen, geben, gewähren; die \Frist einhalten, versäumen, verstreichen lassen; nur noch wenige Tage \Frist haben; eine \Frist um zwei Tage verlängern; eine längere \Frist verweigern; eine \Frist wahren ● eine dreitägige, kurze, längere \Frist; die gesetzliche \Frist ● etwas auf kurze \Frist leihen; das Geliehene in kürzester \Frist zurückgeben; eine \Frist von drei Jahren, Monaten, Tagen, Wochen; zu dieser \Frist muss ich den Wechsel einlösen [<ahd. frist <germ. *fri- „lieben, hegen“, urspr. Bedeutung „Schonung, Schutz“; → Friede, frei]

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Frịst , die; -, -en [mhd. vrist, ahd. frist, eigtl. = das Bevorstehende, verw. mit First]:
a) für einen bestimmten Zweck festgelegte Zeitspanne:
eine F. von vier Wochen;
die F. [für Reklamationen] ist verstrichen, überschritten;
jmdm., sich eine F. setzen (eine Zeit festlegen, innerhalb deren etw. erledigt o. Ä. sein muss);
eine F. verlängern;
etw. innerhalb kürzester F. (in sehr kurzer Zeit) erledigen;
nach dieser F. (nach Ablauf dieser Frist);
zu jeder F. (veraltend; jederzeit);
b) begrenzter Aufschub:
der Schuldner erhielt eine weitere Woche F.

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Frist
 
[althochdeutsch eigentlich »das Bevorstehende«],
 
 1) allgemein: für einen bestimmten Zweck festgelegte Zeitspanne.
 
 2) Recht: durch Gesetz, richterliche oder verwaltungsbehördliche Verfügung oder durch Rechtsgeschäft festgelegte bestimmte oder bestimmbare Zeitspanne, deren Ablauf allein oder im Zusammenhang mit anderen juristischen Tatsachen (z. B. einer Kündigung) Rechtswirkungen herbeiführt, wie Entstehung, Untergang, Änderung von öffentlichen und privaten Rechten (z. B. bei der Ersitzung), Verlust von Rechtsmitteln, Erwerb rechtserheblicher Eigenschaften (z. B. Volljährigkeit). Von der Frist unterscheidet sich der Termin, der einen bestimmten Zeitpunkt bezeichnet (z. B. Fälligkeit einer Zahlung am 15. 1., 12 Uhr). Die Fristen gliedern sich in Verjährungs- und Ausschlussfristen. Bei einer Verjährungsfrist steht dem Schuldner nach Fristablauf ein von ihm einredeweise geltend zu machendes und zu beweisendes Leistungsverweigerungsrecht zu (§§ 194 ff. BGB, Verjährung). Die Ausschlussfrist fordert, dass ein Recht oder eine rechtlich bedeutsame Handlung innerhalb einer Frist ausgeübt wird (z. B. Anfechtung einer letztwilligen Verfügung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes, § 2082 BGB); beweispflichtig für die Rechtzeitigkeit des Handelns ist der Anspruchsberechtigte. In der Regel sind Fristen Ausschlussfristen, Verjährungsfristen werden vom Gesetz als solche bezeichnet.
 
Die Fristberechnung ist aus Gründen der Rechtssicherheit einheitlich für das gesamte Privat-, Handels-, Wechsel-, Prozess- und öffentliche Recht geregelt, und zwar kommen die Vorschriften der §§ 186 ff. BGB zur Anwendung. Bei der Fristberechnung geht das Gesetz von vollen Tagen aus, soweit nicht eine nach Stunden zu berechnende Frist in Rede steht. Für den Beginn der Frist wird grundsätzlich der Tag, an dem das den Lauf der Frist auslösende Ereignis (z. B. eine Zustellung, eine Kündigung) eintritt, nicht mitgerechnet, ausgenommen, der Beginn eines Tages ist ausdrücklich maßgebend oder das Lebensalter ist zu berechnen (z. B. die Volljährigkeit tritt am Tage des 18. Geburtstages ein). Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (24 Uhr). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist für die Abgabe einer Willenserklärung oder Bewirkung einer Leistung um den nächstfolgenden Werktag. Beispiele: Ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer am 1. 2. zugestellt worden, kann er dagegen innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben; die Klage muss bis zum 22. 2., 24 Uhr (das sind 21 Tage, die dem 1. 2. folgten) beim Gericht eingegangen sein. Weitgehend konform ist auch das Recht des Europäischen Übereinkommens über die Frist vom 16. 5. 1972. Eine besondere Frist ist die Notfrist, die vom Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Notfristen sind im Prozessrecht, insbesondere im Zivilprozess vorgesehen, z. B. ist die Frist zur Einlegung einer Berufung eine Notfrist; sie kann nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden (§ 224 ZPO) und läuft auch beim Ruhen des Verfahrens.
 
Im österreichischen Recht gelten für die Frist im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie im Zivilrecht Deutschlands. Die Verjährungsfrist regelt das ABGB in den §§ 1451 ff., die einschlägigen Bestimmungen über die Ausschlussfrist finden sich im Zusammenhang mit der materiellrechtlichen Regelung (z. B. § 933 ABGB, Gewährleistungsfrist) oder im Verfahrensrecht (z. B. § 454 ZPO, Besitzstörungsklage).
 
In der Schweiz gelten seit 1983 die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen.
 

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Frịst, die; -, -en [mhd. vrist, ahd. frist, eigtl. = das Bevorstehende, verw. mit ↑First]: a) für einen bestimmten Zweck festgelegte Zeitspanne: die F. [für Reklamationen] ist verstrichen, überschritten; eine F. von vier Wochen; die kurze F. zwischen Geburt u. Tod; jmdm., sich eine F. setzen (eine Zeit festlegen, innerhalb deren etw. erledigt o. Ä. sein muss); eine F. verlängern; etw. innerhalb kürzester F. (in sehr kurzer Zeit) erledigen; Er versteht es, die Leute zu verzaubern - aber nur auf F. (nicht auf die Dauer; Seghers, Transit 75); Sämtliche Drechsler ... wurden von ihren Brotherren ohne F. aus der Arbeit entlassen (Schädlich, Nähe 120); b) begrenzter Aufschub: der Schuldner erhielt eine weitere Woche F.; Wissen die Geretteten, dass ihnen das Opfer nur eine F. von wenigen Wochen erkauft hat? (Menzel, Herren 100); c) [festgesetzter] Zeitpunkt: sie war mein Ein und Alles zu dieser F. (Th. Mann, Krull 97); zu jeder F. (jederzeit); bis zu dieser F. muss die Ware geliefert sein.

Universal-Lexikon. 2012.