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Kam|mer ['kamɐ], die; -, -n:1. (meist zum Abstellen genutzter) kleiner Raum:
der Staubsauger steht in der Kammer.
Syn.: ↑ Bude.
Zus.: Abstellkammer, Besenkammer, Dachkammer, Futterkammer, Getreidekammer, Kleiderkammer, Schlafkammer, Speisekammer, Vorratskammer, Waffenkammer, Wäschekammer.
2.
a) gesetzgebende Körperschaft der Volksvertretung:
Oberhaus und Unterhaus bilden die beiden Kammern des englischen Parlaments.
b) aus einem Gremium mehrerer Richter(innen) bestehendes Organ der Rechtsprechung:
die Kammer für Strafsachen des Oberlandesgerichts.
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Kạm|mer 〈f. 21〉
1. kleiner, gewöhnlich nicht heizbarer Raum als Schlafstelle od. zum Aufbewahren von Gebrauchsgegenständen, Kleidern u. Ä. (Kleider\Kammer, Rumpel\Kammer, Schlaf\Kammer)
2. 〈Mil.〉 Raum zum Aufbewahren der Kleidung u. Ausrüstungsgegenstände
3. Raum zum Aufbewahren von Kunstschätzen u. Wertgegenständen (Schatz\Kammer)
4. 〈Mil.〉
4.1 〈früher〉 Teil der Feuerwaffe, Laderaum für das Pulver
4.2 〈heute〉 bei Handfeuerwaffen Teil des Schlosses, bei Minen Raum für die Sprengladung
5. 〈Anat.〉 Hohlraum im Herzen (Herz\Kammer)
6. 〈Pol.〉 Volksvertretung im Parlament, Haus (Abgeordneten\Kammer, Deputierten\Kammer)
7. 〈Wirtsch.〉 Vereinigung von Vertretern bestimmter Berufe (Anwalts\Kammer, Ärzte\Kammer, Handwerks\Kammer)
8. 〈Rechtsw.〉 Gerichtshof (Straf\Kammer, Zivil\Kammer)
9. Behörde für den fürstl. Haushalt (Hof\Kammer, Rent\Kammer)
10. 〈Forstw.〉
10.1 im Fuchs-, Dachs-, Kaninchenbau erweiterter Raum hinter der Eingangsröhre
10.2 bei Treibjagden der mit dem Jagdzeug abgesperrte Raum
● Erste \Kammer Oberhaus, Senat; Zweite \Kammer Unterhaus; sich auf der \Kammer einkleiden lassen 〈Mil.〉; \Kammer für Handelssachen Gerichtshof für Handelssachen, Handelsgericht [<mhd. kamer(e) „Schlafgemach, Schatz-, Vorratskammer, Kasse, fürstl. Wohnung, Gerichtsstube“ <ahd. chamara <lat. camera „Wölbung, Raum mit gewölbter Decke“ <grch. kamara „Gewölbe“; Bedeutung „Versammlung der gewählten Vertreter eines Landes“ von frz. chambre übernommen] Siehe auch Info-Eintrag: Kammer - info!
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Kạm|mer , die; -, -n [mhd. kamer(e), ahd. chamara < lat. camera = gewölbte Decke; Raum mit gewölbter Decke < griech. kamára]:
1.
a) (früher) (meist außerhalb des eigentlichen Wohnbereichs eines Hauses gelegener) kleinerer [einfach ausgestatteter] Raum zum Schlafen:
eine schmale K.;
die K. des Dienstmädchens;
der Staubsauger steht in der K.
2. (Seemannsspr.) Wohn- u. Schlafraum an Bord eines Schiffes.
3. (Militär) Raum, Aufbewahrungsort für Bekleidung u. Ausrüstungsgegenstände o. Ä.:
wegen der Ersatzteile musste er zur K. gehen.
4.
a) (Biol., Med.) [durch Scheidewände] abgeteilter Hohlraum in bestimmten Organen, Pflanzenteilen o. Ä.:
die Samenkapseln sind in -n eingeteilt;
b) (Technik) [von einer Wandung umgebener] Raum in technischen Anlagen, Geräten, in Motoren, Öfen o. Ä.:
die K. des Brennofens.
5. (Waffent.)
a) zylindrisch geformter Teil bestimmter Handfeuerwaffen, der das Schloss enthält;
b) Patronenkammer.
6. (Bergbau) durch ↑ Abbau (6 a) entstehender Raum von meist rechteckigem Grundriss innerhalb einer Lagerstätte.
7. (Jägerspr.)
8.
a) (Verfassungsw., Politik) gesetzgebende Körperschaft der Volksvertretung:
die erste, zweite K., die beiden -n des Parlaments;
b) (Rechtsspr.) Gremium mehrerer Richter(innen), das für bestimmte Bereiche bei Land- u. Verwaltungsgerichten zuständig ist:
die K. für Strafsachen des Oberlandesgerichts;
c) berufsständische Körperschaft:
in der K. der Apotheker sein.
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Kammer
[althochdeutsch chamara, über lateinisch camera von griechisch kamára »Gewölbe«, »gewölbtes Gemach«, »Kammer«],
1) Geschichte: ursprünglich bei den fränkischen Königen das Gemach zur Aufbewahrung des privaten Eigentums (Königshort), später Raum für Verhandlungen und die Verwaltung des fürstlichen Haushalts mit dem Hofamt des Kämmerers (Camerarius) an der Spitze, dessen Zuständigkeit sowohl die fürstliche Hofhaltung als auch die staatliche Verwaltung betraf; gerichtliche Aufgaben traten hinzu.
2) Recht: 1) Gerichtswesen: der Spruchkörper eines Kollegialgerichts der ersten Instanz, zum Teil auch der Berufungsinstanz. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit heißen die Spruchkörper bei den Landgerichten Kammer (Zivil- und Strafkammer, mitunter für besondere Sachgebiete, so die Kammer für Handelssachen, Kammer für Baulandsachen). Die Kammer der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichte sind erstinstanzlich, diejenigen der Landesarbeitsgerichte in der Berufungsinstanz zuständig (Gericht, Senat). - Beim Bundesverfassungsgericht heißen Kammern die für die Dauer eines Geschäftsjahres von den Senaten berufenen, mit je drei Verfassungsrichtern besetzten Spruchkörper, die die Vorprüfungsausschüsse abgelöst haben und die v. a. über die Annahme von Verfassungsbeschwerden entscheiden (§§ 15a, 93b Bundesverfassungsgerichtsgesetz). 2) Öffentliches Recht: Bei den Wehrbereichsverwaltungen sind aufgrund des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetztes Kammern gebildet, die als Rechtsbehelfsinstanz im Verfahren von Kriegsdienstverweigerung entscheiden. - Im Selbstverwaltungsrecht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Angehörigen eines Berufszweiges zur Selbstverwaltung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten zusammenfasst (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Notarkammer, Landwirtschaftskammer). Die hierfür notwendigen Grundlagen finden sich zumeist in den Kammergesetzen. 3) Staatsrecht: Seit dem 19. Jahrhundert in vielen Ländern die Volksvertretung, die beim Zweikammersystem (z. B. in Großbritannien und bei bundesstaatlicher Verfassung) geteilt ist in eine erste Kammer (Oberhaus, Senat, Herrenhaus, Ständerat, Staatsrat) und eine zweite Kammer (Unterhaus, Deputiertenkammer, Abgeordneten-, Repräsentantenhaus, Nationalversammlung, Nationalrat). Parlament, Chambre.
In Österreich ist die Bezeichnung Kammer (außer für die Ratskammer im Strafgerichtsverfahren) bei Gericht nicht üblich. Im Selbstverwaltungsbereich unterscheidet man zwischen der »wirtschaftlichen Selbstverwaltung« (z. B. durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Handelskammer, Kammer für Angestellte und Arbeiter) und der »beruflichen Selbstverwaltung« (z. B. durch die Kammer der freien Berufe). Mit Ausnahme der Beamten sind in Österreich fast alle gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen von Erwerbstätigen in Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst, die im politischen Leben erheblichen Einfluss ausüben. (Kammerumlagen)
In der Schweiz bilden die meisten Gerichte Kammern oder Abteilungen; zum Teil ist auch die Bezeichnung Hof (z. B. Appellationshof) üblich. Das Bundesgericht gliedert sich in verschiedene Abteilungen und Kammern sowie in den ordentlichen und den außerordentlichen Kassationshof.
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Kạm|mer, die; -, -n [mhd. kamer(e), ahd. chamara < lat. camera = gewölbte Decke; Raum mit gewölbter Decke < griech. kamára]: 1. a) (früher) (meist außerhalb des eigentlichen Wohnbereichs eines Hauses gelegener) kleinerer [einfach ausgestatteter] Raum zum Schlafen: eine schmale K.; die K. des Dienstmädchens; jeder sagt, seine K. sei kalt und der Schnee treibe unter den Ziegeln herein (Frisch, Cruz 22); b) kleiner Raum in einer Wohnung, einem Haus zum Abstellen (2 a): der Staubsauger steht in der K. 2. (Seemannsspr.) Wohn- u. Schlafraum an Bord eines Schiffes: Ein Matrose der Wache sah in Mr. Macays K. nach, sie war leer (Schnabel, Marmor 103). 3. (Milit.) Raum, Aufbewahrungsort für Bekleidung u. Ausrüstungsgegenstände o. Ä.: die Rekruten wurden auf der K. eingekleidet; Urlauber hatten ihre Gewehre auf der K. abzugeben (Kirst, 08/15, 209); wegen der Ersatzteile musste er zur K. gehen. 4. a) (Biol., Med.) [durch Scheidewände] abgeteilter Hohlraum in bestimmten Organen, Pflanzenteilen o. Ä.: Die Wiederkäuer haben ... den merkwürdigsten Magen. Er hat verschiedene -n (Th. Mann, Krull 346); die Samenkapseln sind in -n eingeteilt; b) (Technik) [von einer Wandung umgebener] Raum in technischen Anlagen, Geräten, in Motoren, Öfen o. Ä.: die K. des Brennofens. 5. (Waffent.) a) zylindrisch geformter Teil bestimmter Handfeuerwaffen, der das Schloss enthält; b) Patronenkammer. 6. (Bergbau) durch ↑Abbau (6 a) entstehender Raum von meist rechteckigem Grundriss innerhalb einer Lagerstätte. 7. (Jägerspr.) a) erweiterter Raum nach der Eingangsröhre in einem ↑Bau (5 a); ↑Kessel (5); b) ↑Kessel (4 a). 8. a) (Verfassungsw., Politik) gesetzgebende Körperschaft der Volksvertretung: die erste, zweite K., die beiden -n des Parlaments; Dies Oberhaus war als beratende K. gedacht (Rothfels, Opposition 130); b) (Rechtsspr.): aus einem Gremium mehrerer Richter bestehendes Organ der Rechtsprechung, das für bestimmte Bereiche bei Land- u. Verwaltungsgerichten zuständig ist: die K. für Strafsachen des Oberlandesgerichts; wie vor einer K. für Handelssachen, die Meinungsverschiedenheiten zweier Kaufleute zu beenden bemüht ist (Noack, Prozesse 17); c) berufsständische Körperschaft: in der K. sein; Apotheker, Ärzte, Rechtsanwälte sind meist in so genannten -n organisiert (Dönhoff, Ära 36).
Universal-Lexikon. 2012.