Straf|kam|mer 〈f. 21〉 Kollegialgericht für Strafsachen (beim Landgericht); Ggs Zivilkammer
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Straf|kam|mer, die (Rechtsspr.):
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Strafkammer,
der in Strafsachen entscheidende Spruchkörper beim Landgericht (§§ 73-78 Gerichtsverfassungsgesetz). Strafkammern sind zuständig als Beschwerdegericht u. a. gegen Verfügungen und Entscheidungen des Strafrichters beim Amtsgericht und Entscheidungen der Schöffengerichte, ferner als erkennendes Gericht für die Verhandlung und Entscheidung über 1) die erstinstanzliche Aburteilung von Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Oberlandesgerichts gehören, ferner von Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt; 2) die erstinstanzliche Aburteilung von vorsätzlichen Tötungsdelikten und Delikten mit Todesfolge sowie einigen Lebensgefährdungsdelikten (hier wird die Strafkammer als Schwurgericht tätig); 3) die Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Dabei entscheiden die Kleinen Strafkammern über Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, die Großen Strafkammern in erstinstanzlichen Verfahren. Außerdem gibt es Sonderstrafkammern für Staatsschutz-, Jugendschutz- und Wirtschaftsstrafsachen. Über die Besetzung der Strafkammer Gericht (Übersicht).
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Straf|kam|mer, die (Rechtsspr.): für Strafsachen zuständige ↑Kammer (8 b).
Universal-Lexikon. 2012.