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In|stanz [ɪn'stants̮], die; -, -en:für eine Entscheidung o. Ä. zuständige Stelle (besonders einer Behörde):
sich an eine höhere Instanz wenden; die Klägerin hat in allen Instanzen recht bekommen.
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◆ In|stạnz 〈f. 20; Abk.: Inst.〉
1. zuständige Behörde
2. 〈Rechtsw.〉 zuständige Stufe des gerichtl. Verfahrens
● eine Sache in erster, zweiter \Instanz entscheiden, verhandeln 〈Rechtsw.〉; er will sich an die höhere, letzte, nächste \Instanz wenden [<lat. instantia „unmittelbares Bevorstehen“, dann in der Rechtsspr. „Verfolgung einer Gerichtssache“, dann „zuständige Stelle, vor der man sein Begehren zu Gehör bringt“]
◆ Die Buchstabenfolge in|sta... kann in Fremdwörtern auch ins|ta... getrennt werden. Davon ausgenommen sind Zusammensetzungen, in denen die fremdsprachigen bzw. sprachhistorischen Bestandteile deutlich als solche erkennbar sind, z. B. -stabil, -stabilität.
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In|s|tạnz , die; -, -en [mhd. (md.) instancie < mlat. instantia < spätlat. instantia = inständiges Drängen; lat.= unmittelbare Gegenwart, zu: instare, ↑ inständig]:
1. für einen Fall, eine Entscheidung zuständige Stelle (bes. eine Behörde o. Ä.):
staatliche, politische, juristische, gesetzgebende, Recht sprechende -en;
eine höhere, übergeordnete I.;
sich an eine höhere I. wenden;
der Antrag muss erst durch alle -en gehen;
Ü das Gewissen ist die oberste I. unserer Entscheidungen.
2. (Rechtsspr.) (im Hinblick auf die Reihenfolge der zur Entscheidung einer Rechtssache zuständigen Instanzen (1)) bestimmte Stufe eines gerichtlichen Verfahrens:
in der dritten I. wurde wie in der ersten entschieden;
sie hat den Prozess in der zweiten I. gewonnen;
der Fall geht jetzt in die letzte I.
3. [engl. instance = Beispiel] (EDV) einzelne Ausprägung, Exemplar aus einer Klasse von ↑ Objekten (5).
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I Instanz
[engl. instance], objektorientierte Programmierung: eine konkrete Ausprägung einer Klasse, also ein Objekt, das zu dieser Klasse gehört.
II
Instanz,
Anwendungsprogramme: bei einem mehrfachen Programmaufruf, nach dem sich das Programm mehrfach im Arbeitsspeicher befindet, ein Exemplar des Programms.
Die Bezeichnung »Instanz« geht auf die unbefriedigende Übersetzung von engl. »instance« zurück. Die wörtliche Übersetzung »Beispiel« sowie die Benennung »Exemplar« treffen den Sachverhalt wesentlich besser, sind aber ungebräuchlich.
III
Instạnz
[von lateinisch instare »drinstehen«, »eine Sache verfolgen«] die, -/-en, allgemein: Bezeichnung für eine Stelle im Organisationsaufbau einer Behörde oder eines Unternehmens, die dem Stelleninhaber ein Anweisungsrecht gegenüber Stelleninhabern untergeordneter Stellen verleiht.
Im Gerichtswesen bedeutet Instanz das Verhältnis eines Gerichtes zu ihm über- oder untergeordneten Gerichten, ferner auch den Verfahrensabschnitt vor einem solchen Gericht. Ist gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben, so entscheidet darüber eine höhere Instanz. Dieser Instanzenzug vom niederen zum höheren Gericht ist durch die Instanzenordnung in den einzelnen Verfahrensgesetzen festgelegt. (Gericht)
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In|stạnz, die; -, -en [mhd. (md.) instancie < mlat. instantia < spätlat. instantia = inständiges Drängen; lat.= unmittelbare Gegenwart, zu: instare, ↑inständig]: 1. für einen Fall, eine Entscheidung zuständige Stelle (bes. einer Behörde o. Ä.): staatliche, politische, gesetzgebende, Recht sprechende -en; eine höhere, übergeordnete I.; Ärztliche Gutachter und juristische -en erwarten konkrete Beweise (Hamburger Rundschau 15. 5. 85, 8); sich an eine höhere I. wenden; der Antrag muss erst durch alle -en gehen; Ü das Gewissen ist die oberste, regulierende I. unserer Entscheidungen; Und welche I. koordiniert die Nervenimpulse, die im Organismus milliardenfach nebeneinander auftreten? (natur 2, 1991, 86). 2. (Rechtsspr.) (im Hinblick auf die Reihenfolge der zur Entscheidung einer Rechtssache zuständigen Instanzen 1) bestimmte Stufe eines gerichtlichen Verfahrens: in der dritten I. wurde wie in der ersten entschieden; sie hat den Prozess in der zweiten I. gewonnen; Das gelang dem Anwalt erst in zweiter I., beim Landgericht Osnabrück (Spiegel 8, 1982, 75).
Universal-Lexikon. 2012.