Lạnd|wirt|schafts|kam|mer 〈f. 21〉 Vereinigung der Land- u. Forstwirte zur Wahrnehmung ihrer berufl. Interessen
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Lạnd|wirt|schafts|kam|mer, die:
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Landwirtschaftskammer,
als Körperschaft des öffentlichen Rechts Organ der berufsständischen Selbstverwaltung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und Organ der mittelbaren Staatsverwaltung mit übertragenem Wirkungskreis. Vorläufer waren die im 18. Jahrhundert gegründeten Ökonomiegesellschaften sowie die Zentralvereine der seit Mitte des 19. Jahrhunderts entstandenen landwirtschaftlichen Vereine und Gesellschaften. Die erste Landwirtschaftskammer wurde 1849 in Bremen errichtet. In Preußen geht die Gründung auf das Preußische Gesetz über die Landwirtschaftskammer von 1894 zurück. Die Landwirtschaftskammern gingen 1933 im Reichsnährstand auf und wurden nach 1945 mit Ausnahme Bayerns und Baden-Württembergs wieder errichtet (in Hessen 1969 aufgelöst). In den neuen Ländern sind bisher keine Landwirtschaftskammern errichtet worden.
Organe:
Hauptversammlung, Vorstand, Präsident. Die Durchführung der Aufgaben obliegt der Geschäftsführung und den Abteilungen mit zum Teil umfangreichen Spezialeinrichtungen. Die Aufgaben gliedern sich in solche, die im Auftrag des Staates (z. B. Berufsausbildung und Führung der landwirtschaftlichen Fachschulen, Durchführung der öffentlichen Aufgaben in Tierzucht- und Tiergesundheitswesen, in Pflanzenzucht, Pflanzenschutz und Saatgutwesen, hoheitliche Mitwirkung im Agrar-, Grundstücksverkehrs-, Umwelt- und Pachtrecht), und solche, die im eigenen Wirkungsbereich (besonders Förderung von Produktion und Vermarktung, Wirtschaftsberatung, Markt- und Preisberichterstattung, Qualitätsförderung und Bestellung sowie Vereidigung von landwirtschaftlichen Sachverständigen) wahrgenommen werden. Die Landwirtschaftskammern in Deutschland sind zusammengeschlossen im Verband der Landwirtschaftskammern, e. V., Bonn.
In Österreich gibt es neun Landwirtschaftskammern. Ihre Präsidenten sind zusammengeschlossen in der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die in alle die Landwirtschaft betreffenden Gesetzgebungsverfahren eingeschaltet ist.
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Lạnd|wirt|schafts|kam|mer, die: ↑Kammer (8 c), die die Belange der Land- u. Forstwirtschaft wahrnimmt.
Universal-Lexikon. 2012.