Akademik

Jagdrecht
Jagd|recht 〈n. 11; unz.〉
1. Recht zur Ausübung der Jagd
2. alle Vorschriften über die Jagd

* * *

Jagd|recht, das:
1. mit der Jagd zusammenhängende rechtliche Bestimmungen.
2. Berechtigung, in einem bestimmten Gebiet die Jagd auszuüben.

* * *

Jagdrecht,
 
zum einen alle sich auf die Jagd beziehenden Vorschriften (objektives Jagdrecht), besonders das Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. 9. 1976 und in seinem Rahmen die Jagdgesetze der Länder, zum anderen die ausschließliche Befugnis zur Wildhege, Jagdausübung und Aneignung jagdbarer Tiere auf einem bestimmten Gebiet (subjektives Jagdrecht). Inhaber des Jagdrechts ist der Grundstückseigentümer (§ 3 Bundesjagdgesetz). Er darf die Jagd jedoch nur in Jagdbezirken, die in Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke unterschieden werden, ausüben. Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die in der Hand ein und desselben Eigentümers stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk, alle nicht dazugehörigen Grundflächen einer Gemeinde von mindestens 150 ha einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. In diesem Fall sind die verschiedenen Eigentümer in einer Jagdgenossenschaft zusammengeschlossen, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Oberstes Organ ist die Versammlung der Jagdgenossen, die im Rahmen der Satzung über alle Genossenschaftsangelegenheiten beschließt. Sie wählt den Jagdvorstand, der die Geschäfte führt und die Genossenschaft vertritt (§ 9 Bundesjagdgesetz). Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen der Mehrheit nach Stimmen und Grundstücksflächen. Die Ausübung des Jagdrechts kann an Dritte verpachtet werden, die dann Rechtsbesitz am Jagdausübungsrecht erlangen, nicht aber Besitz am Grundstück. Für Jagdgenossen ist die Verpachtung die Regelform der Jagdnutzung, wobei sie auf den Kreis der Jagdgenossen beschränkt werden darf (§ 10). Zur Wahrung des Wildbestandes ist die Zahl der Pächter der Größe des Jagdbezirks gemäß begrenzt. Jagdpachtfähig sind nur Inhaber von Jahresjagdscheinen (Jagdschein). Der Pachtvertrag ist schriftlich abzuschließen, die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. - Die Jagdausübung unterliegt aus Gründen des Wildschutzes und der Weidgerechtigkeit hinsichtlich der Jagdwaffen sowie der Art und Weise vielfachen Beschränkungen. So ist die Verwendung von bestimmten automatischen Waffen, künstlichen Lichtquellen, Schlingen, Giften, das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen, die Veranstaltung von Hetzjagden u. a. untersagt. Besonders geschützt sind die Zufluchts- und Wohnstätten des Wildes. Jagd darf nur während der Jagdzeiten ausgeübt werden, die durch VO vom 2. 4. 1977 generell, durch Bestimmungen der Länder in Einzelfällen festgelegt sind (§§ 19-22 a Bundesjagdgesetz). Der Schutz des Wildes vor bestimmten Gefahren - Wilderei, Futternot, Wildseuchen u. a. - sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften (Jagdschutz) obliegen den Jagdschutzberechtigten. Diese sind der Jagdausübungsberechtigte, sofern er Inhaber eines Jagdscheins ist, und die behördlich bestätigten Jagdaufseher. Sie haben bestimmte Abwehr- und Feststellungsbefugnisse, die bestätigten Jagdaufseher überdies die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten einschließlich eines begrenzten Waffengebrauchsrechts, wenn sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind (§§ 23-25). Jagdschutz ist auch Aufgabe der Polizei- und, in den meisten Ländern, der Forstdienststellen. Verletzungen des Jagdrechts werden nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (§§ 38 ff.) und des StGB (§§ 292 ff.) geahndet. Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder ihm angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane beschädigt (Wildschaden), so hat die Jagdgenossenschaft ohne Rücksicht auf Verschulden den Wildschaden zu ersetzen. Besonderheiten gelten für Eigenjagdbezirke. Für bei missbräuchlicher Ausübung der Jagd entstandenen Schaden (Jagdschaden) haftet der Jagdausübungsberechtigte (§ 33 Bundesjagdgesetz). Schäden müssen innerhalb einer Woche nach möglicher Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 34).
 
Die nach Landesrecht aufgebauten Jagdbehörden haben für die Durchführung der Jagdvorschriften zu sorgen und die Jagdausübung zu überwachen. Oberste Behörden sind die Minister (Senatoren) für Landwirtschaft und Forsten, mittlere die Regierungspräsidien (Bezirksregierungen), untere die Landratsämter (Kreise). Bei den Jagdbehörden bestehen Jagdbeiräte als beratende Organe, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören. Die Verwaltung der Jagd in den staatlichen Forsten üben die Landesforstverwaltungen aus.
 
Nach österreichischem Recht kann das Jagdrecht nicht vom Grundeigentum getrennt werden. Eine Ausübung des Jagdrechts durch den Grundeigentümer ist jedoch nur dann möglich, wenn die Liegenschaft eine bestimmte Mindestgröße erreicht (Eigenjagd). Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, können sich die Eigentümer kleinerer Grundstücke zu Jagdgenossenschaften zusammenschließen und über das Jagdrecht verfügen.
 
Das schweizerische Jagdrecht wird durch den Bund, besonders durch das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel vom 20. 6. 1986 (Abkürzung JSG), und durch kantonale Jagdgesetze geregelt. Das JSG enthält als Rahmengesetz Bestimmungen über die jagdbaren und die geschützten Tierarten (Artenschutz) sowie über die Schonzeiten. Planung und Regelung der Jagd (Jagdberechtigung, Jagdsystem, Jagdgebiete) obliegen den Kantonen; in den Kantonen ist das Recht zur Jagd nicht an das Grundeigentum gebunden; es wird in der Regel als aus dem staatlichen Hoheitsrecht fließendes kantonales Regalrecht verstanden. Das zuständige Gemeinwesen überlässt die Ausübung der Jagd gegen Bezahlung eines nach fiskalischen Gesichtspunkten bemessenen Entgelts (Regalgebühr) Privatpersonen, die im Besitz einer kantonalen Jagdberechtigung sein müssen (Jagdschein). Beim Jagdausübungsrecht haben sich im Wesentlichen zwei Systeme herausgebildet: Beim Jagdpachtsystem (Revierjagdsystem) steht einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis ein Jagdrevier zur ausschließlichen Bejagung zu; die Jagdpacht stellt dabei im Wesentlichen eine Konzession dar. Beim Jagdpatentsystem wird jedem Jäger, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die Erlaubnis zur Jagd im betreffenden Hoheitsgebiet erteilt. Für Wildschäden ist bundesrechtlich eine Entschädigung vorgesehen, wobei die Entschädigungspflicht im Einzelnen von den Kantonen zu regeln ist (Art. 13 JSG). Bei der Revierjagd ist regelmäßig der Jagdpächter ersatzpflichtig, bei der Patentjagd kommt nur die Haftung des Gemeinwesens in Betracht. Für Jagdschäden besteht eine strenge Kausalhaftung des Jägers (Art. 15 JSG).
 
Geschichte:
 
Die noch im »Sachsenspiegel« als frei verzeichnete Jagd wurde seit dem Frühmittelalter durch Errichtung von Bannforsten eingeschränkt. Es wurde zwischen »hoher« (dem Landesherren zustehender) und »niederer« (von den Bauern ausgeübter) Jagd unterschieden. Nach 1848 wurde die Jagd Bestandteil des Grundeigentums; der Staat beschränkte sich auf die Jagdaufsicht.
 
Literatur:
 
Naturschutz, Landschaftspflege u. einschlägige Regelungen des Jagd- u. Forstrechts, bearb. v. K.-G. Kolodziejcok u. J. Recken (1977 ff., Losebl.);
 A. Lorz: Bundesjagdgesetz (21991).
 

* * *

Jagd|recht, das: 1. mit der Jagd zusammenhängende rechtliche Bestimmungen. 2. Berechtigung, in einem bestimmten Gebiet die Jagd auszuüben.

Universal-Lexikon. 2012.