Zugeständnis
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Kon|zes|si|on [kɔnts̮ɛ'si̯o:n], die; -, -en:1. Genehmigung einer Behörde für eine gewerbliche Tätigkeit:
jmdm. die Konzession für die Führung eines Restaurants erteilen; dem Betreiber einer Gaststätte die Konzession entziehen.
2. Zugeständnis:
zu Konzessionen bereit sein.
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Kon|zes|si|on 〈f. 20〉
1. Zugeständnis
2. behördl. Genehmigung, z. B. für ein Gewerbe
3. (staatliches) Recht, ein Gebiet zu erschließen u. auszubeuten
4. das Gebiet selbst, für das ein Ausbeuterecht gegeben ist
● Inhaber einer \Konzession; man muss im Leben \Konzessionen machen; er ist meist (nicht) zu \Konzessionen bereit [<lat. concessio „Zugeständnis, Einräumung“; → konzedieren]
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1. (Amtsspr.) befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes:
eine K. erwerben, erteilen;
jmdm. die K. entziehen;
eine K. für ein Taxiunternehmen.
2. <meist Pl.> Zugeständnis:
-en an den Geschmack des Publikums;
-en anbieten;
zu -en bereit sein.
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Konzession
[lateinisch, zu concedere, konzedieren] die, -/-en,
1) meist Plural, bildungssprachlich für: Zugeständnis.
2) Recht: allgemein die Bewilligung, Erlaubnis. - Im Verwaltungsrecht die personen- und/oder sachbezogene behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines nicht völlig erlaubnisfreien Gewerbes. Die Bezeichnungen Konzession wird von der Gewerbeordnung nur noch im Zusammenhang mit der Erlaubnis zum Betrieb von Privatkrankenanstalten (§ 30) verwendet. Umgangssprachlich hat sie sich jedoch besonders für die Erlaubnis zum Betrieb von Gaststätten erhalten. Unter Konzession wird auch die Verleihung eines Rechts an einer öffentlichen Sache durch Konzessionsverträge verstanden; soweit hierdurch subjektiv-öffentliche Rechte entstehen, sind diese grundsätzlich nicht entschädigungslos einziehbar (z. B. eine Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz). - Auch in Österreich versteht man unter einer Konzession eine staatliche Bewilligung (z. B. § 92 des Gesammelten vom 9. 4. 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). In der Schweiz ist die Konzession ein einseitiger staatlicher Hoheitsakt zur Nutzung eines öffentlich-rechtlichen Monopols (z. B. Jagdpatent). - Im internationalen Bereich ist Konzession ein zweiseitiger Rechtsakt, durch welchen ein Staat die Ausübung eines ihm vorbehaltenen Rechts (z. B. Ausbeutung von Bodenschätzen) an eine ausländische Privatperson überträgt. - Im Wirtschaftsverwaltungsrecht Konzessionsabgabe.
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Kon|zes|si|on, die; -, -en [lat. concessio = Zugeständnis, zu: concedere, ↑konzedieren]: 1. (Amtsspr.) befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes: eine K. erwerben, erteilen; jmdm. die K. entziehen; eine K. für ein Taxiunternehmen. 2. <meist Pl.> Zugeständnis: die faustdicke K., die da ans Parterre gemacht wurde (Tucholsky, Werke II, 17); Vor allem kann nicht genug vor der Lektüre der leider wahrhaft seuchenmäßig in unserem Volk verbreiteten »historischen Romane« gewarnt werden, wie überhaupt jede K. an den Volksgeschmack zu vermeiden ist: denn es hat keinen! (A. Schmidt, Massenbach 139); dass die Russen plötzlich aus freien Stücken -en anbieten (Dönhoff, Ära 147); ... war ich geneigter, ihm -en zu machen (Fallada, Herr 241); Stalin sah sich zu einigen -en genötigt (Mehnert, Sowjetmensch 104).
Universal-Lexikon. 2012.