Akademik

Grundeigentum
unbewegliches Eigentum; Immobilie; Liegenschaft; Haus und Grundstück

* * *

Grụnd|ei|gen|tum 〈n.; -s; unz.〉 Eigentum von Grundstücken (u. Gebäuden); Sy Grundbesitz

* * *

Grụnd|ei|gen|tum, das:
Grundbesitz (a).
Dazu:
Grụnd|ei|gen|tü|mer, der
Grụnd|ei|gen|tü|me|rin, die.

* * *

Grundeigentum,
 
das Eigentum an einem Grundstück. Es erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB). Der Grundeigentümer kann Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass sie das Grundeigentum nicht beeinträchtigen. Die Gewinnung von speziellen Bodenbestandteilen (z. B. Erzen) ist durch Sondergesetze geregelt (Bergrecht). Das Grundwasser wird vom Herrschaftsrecht des Eigentümers nicht erfasst. Zur Grundwassernutzung ist eine Erlaubnis erforderlich (§§ 2, 3 Wasserhaushaltsgesetz). Es bestehen ferner zahlreiche über die allgemeinen Eigentumsbeschränkungen hinausgehende Sonderbeschränkungen, die dem Grundstückseigentümer im allgemeinen Interesse auferlegt sind. So bedarf z. B. die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks nach dem Grundstücksverkehrsgesetz der Genehmigung der zuständigen Behörde. Weitere Beschränkungen ergeben sich aus dem Baugesetzbuch und aus der Baunutzungsverordnung, dem Landschaftsschutzrecht der Länder und dem Flurbereinigungsgesetz.
 
Im Rahmen der im Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zum Eigentum getroffenen Vereinbarungen erweist sich die rechtsstaatliche Neugestaltung der 1945-90 im Beitrittsgebiet erfolgten tief greifenden Veränderungen am Grundeigentum als besonders kompliziert, umstritten und langwierig. In der DDR gab es sozialistisches Grundeigentum (aus Enteignungen, früherem Staats- und Kommunaleigentum usw.) und privates Grundeigentum (Bürger, Kirchen usw., zum Teil in treuhänderischer Verwaltung). Staatliche Lenkung und Kontrolle sowie z. B. die Einbindung in LPG ließen dem einzelnen Eigentümer oder Nutzer fast keine eigene rechtliche Gestaltungsmöglichkeit. Bei der Rückübertragung von Grundeigentum an die rechtmäßigen Eigentümer, der vollen Wiederherstellung der Eigentümerrechte und dem Schutz der Rechte neuer Eigentümer und Nutzer, der Neuordnung land- und forstwirtschaftlicher Strukturen, der Klärung strittiger Ansprüche usw. wirkt sich erschwerend aus, dass in der DDR im Laufe ihrer Entwicklung erhebliche bodenrechtlich relevante Unterschiede in der Rechtssituation bestanden (z. B. Ablösung des BGB durch das ZGB oder die völlig neue Lage im Jahre 1990). Daraus resultierende Besonderheiten des DDR-Rechts, z. B. die Trennung des persönlichen Eigentums am Gebäude vom genutzten volkseigenen beziehungsweise von der LPG überlassenen privaten Grundstück oder die nach DDR-Bergrecht konstruierte juristische Selbstständigkeit auch solcher Bodenschätze wie Sande und Baukiese, das umfassende Bodennutzungsrecht der LPG an den zumeist privaten Grundstücken, die vielen für Wochenendgrundstücke abgeschlossenen Nutzungsverträge usw. erfordern eine begrenzte Weitergeltung von DDR-Recht und eine langfristige Anpassung an das BGB (Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Schuldrechtsänderungsgesetz). Unterschiedlich gehandhabt wurde in der DDR auch das in treuhänderische Verwaltung genommene Grundeigentum (z. B. Flüchtlingsvermögen); ein weiteres Problem war die Erpressung Ausreisewilliger zum Grundstücksverkauf. Hinzu kommt, dass Grundbücher, schriftliche Verträge, Landvermessung usw. oft und zum Teil bewusst lückenhaft sind oder ganz fehlen.
 
Die Unumkehrbarkeit der auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage 1945-49 vorgenommenen Enteignungen (z. B. Bodenreform) wurde wiederholt angefochten, jedoch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.
 
In Österreich bestehen in allen Bundesländern Grundverkehrsgesetze, nach denen Geschäfte über land- und forstwirtschaftlich genutzten Boden bewilligungspflichtig sind. Der Erwerb von Zweitwohnsitzen ist ebenfalls bewilligungspflichtig. In beiden Fällen sind besondere kollegiale Landesbehörden (Grundverkehrskommissionen) zuständig.
 
In der Schweiz ist das Grundeigentum ähnlich geregelt wie in Deutschland (Art. 655 ff. ZGB). Die Übertragung von Grundeigentum bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch. Seit 1961 ist der Erwerb von Grundeigentum durch Ausländer grundsätzlich bewilligungspflichtig. Nach einer Folge von mehreren entsprechenden Erlassen mit zeitlich nur begrenzter Dauer, die das rechtliche Instrumentarium zunehmend ausbauten und verfeinerten, wurde die Bewilligungspflicht per 1. 1. 1985 auf eine dauerhafte Rechtsgrundlage gestellt (Lex Friedrich). Die geplante Teilrevision der Lex Friedrich, die (wieder) eine kontrollierte Öffnung des Immobilienmarktes vorgesehen hätte (Aufhebung der Bewilligungspflicht für Grundstücke, die Handel, Gewerbe oder Fabrikanlagen beherbergen; Bewilligungspflicht nur noch für den Erwerb von Grundstücken zur Kapitalanlage, für den gewerbsmäßigen Immobilienhandel und für den Erwerb von Ferienwohnungen), ist 1995 in einer Volksabstimmung abgelehnt worden.
 

* * *

Grụnd|ei|gen|tum, das: vgl. ↑Grundbesitz (a).

Universal-Lexikon. 2012.