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Minister
Ressortchef (umgangssprachlich)

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Mi|nis|ter [mi'nɪstɐ], der; -s, -, Mi|nis|te|rin [mi'nɪstərɪn], die; -, -nen:
Person als Mitglied einer Regierung, die einen bestimmten Geschäftsbereich verwaltet:
jmdn. zum Minister ernennen; die Sekretärin Minister Meyers/des Ministers Meyer; Frau Minister/Frau Ministerin Schulze; sie ist Ministerin für Familie und Gesundheit; einen Minister ernennen, vereidigen, stürzen; sie wurde zur Ministerin ernannt.
Zus.: Familienminister, Familienministerin, Finanzminister, Finanzministerin, Justizminister, Justizministerin, Kulturminister, Kulturministerin, Landwirtschaftsminister, Landwirtschaftsministerin, Umweltminister, Umweltministerin, Verteidigungsminister, Verteidigungsministerin, Wirtschaftsminister, Wirtschaftsministerin.

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Mi|nịs|ter 〈m. 3; Pol.〉 Leiter eines Ministeriums ● \Minister des Inneren (Innen\Minister); \Minister für auswärtige Angelegenheiten (Außen\Minister); \Minister ohne Geschäftsbereich [<frz. ministreDiener; Diener des Staates“ <lat. minister „Untergebener, Diener, Gehilfe“; zu minus „weniger, geringer“] Siehe auch Info-Eintrag: Minister - info!

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Mi|nịs|ter , der; -s, - [frz. ministre, eigtl. = Diener (des Staates) < lat. minister = Diener, Gehilfe]:
Mitglied der Regierung eines Staates od. Landes, das einen bestimmten Geschäftsbereich verwaltet:
der M. des Inneren (Innenminister);
der M. des Äußeren (Außenminister);
er wurde zum M. ernannt.

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Minịster,
 
[über französisch ministre von lateinisch »Diener«, »Gehilfe«, eigentlich »der Geringere«] der, -s/-, Mitglied einer Regierung, in der Regel zugleich der Leiter eines obersten Zweiges der Staatsverwaltung (Fach-, Ressortminister, z. B. der Finanzen), mitunter auch ohne besonderen Geschäftsbereich (Minister ohne Portefeuille) und Minister für Sonderaufgaben. In Deutschland werden die Mitglieder der Bundesregierung als Bundesminister, die der Länder als Landesminister oder Staatsminister bezeichnet (in den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg: Senatoren). In Großbritannien und in den USA heißen die Minister für bestimmte Ressorts »Secretary«. Im Deutschen Reich hießen zwischen 1871 und 1918 die Chefs der Reichsämter Staatssekretäre; in der UdSSR hießen die Minister bis 1946 Volkskommissare.
 
In Deutschland ergibt sich die Rechtsstellung der Minister zum Teil aus den Verfassungen, im Übrigen aus besonderen Gesetzen (Bundesministergesetz in der Fassung vom 27. 7. 1971 und entsprechende Landesministergesetze). Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung verlangen (Rücktritt). Ihr Amt endet ferner mit dem Tod, dem Rücktritt oder der Entlassung des Bundeskanzlers oder dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Jeder Minister ist jedoch verpflichtet, auf Ersuchen des Bundespräsidenten oder des Bundeskanzlers sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers geschäftsführend weiter wahrzunehmen. Während ihrer Amtszeit erhalten die Minister Amtsbezüge, nach dem Ausscheiden für sechs Monate bis drei Jahre Übergangsgeld und, wenn sie mindestens zwei Jahre Minister waren, ab dem 60., wenn sie drei Jahre Minister waren, ab dem 55. Lebensjahr Ruhegehalt. (Bundesregierung, Inkompatibilität, Staatsrecht)
 
In Österreich heißen Minister nur die Bundesminister (nicht aber die Mitglieder der Landesregierung, Landesrat). Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Sie bilden zusammen mit dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler die Regierung. Anders als in Deutschland kann nicht nur der Bundeskanzler ihre Entlassung verlangen, sondern auch der Nationalrat die Amtsenthebung einzelner Minister bewirken. Zahl und Wirkungsbereich der Ministerien sind gesetzlich festgelegt (Bundesministeriengesetz 1986).
 
In der Schweiz ist Minister der Titel für einen diplomatischen Vertreter. Die Mitglieder der schweizerischen Bundesregierung heißen Bundesräte, diejenigen der kantonalen Regierung in der Regel Regierungsräte oder Staatsräte; einzig die Mitglieder der jurassischen Kantonsregierung werden als Minister bezeichnet. Ihre jeweiligen Ressorts bezeichnet man als Departemente oder Direktionen.
 

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Mi|nịs|ter, der; -s, - [frz. ministre, eigtl. = Diener (des Staates) < lat. minister = Diener, Gehilfe]: Mitglied der Regierung eines Staates od. Landes, das einen bestimmten Geschäftsbereich verwaltet: der M. des Inneren (Innenminister); der M. des Äußeren (Außenminister); der Referent M. Meyers/des -s Meyer; das Wort hat Frau M. Schulz; sie ist M. für Gesundheit und Familie; ein M. ohne Geschäftsbereich, ohne Portefeuille; einen M. ernennen, vereidigen, angreifen, stürzen; er wurde zum M. ernannt.

Universal-Lexikon. 2012.