öffentlicher Glaube,
der rechtliche Grundsatz, dass der Inhalt bestimmter öffentlicher Bücher oder Dokumente (insbesondere Grundbuch, auch Handelsregister, Güterrechtsregister, Erbschein) zugunsten der auf ihn vertrauenden Personen (guter Glaube) so lange als richtig gilt, bis er widerlegt ist. Die mit öffentlichem Glauben versehenen Personen sind die öffentlich bestellten Urkundspersonen (z. B. Notar, Standesbeamter).
Universal-Lexikon. 2012.