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Rechtspfleger
Rẹchts|pfle|ger, der:
Beamter des gehobenen Dienstes, der bestimmte Aufgaben der Rechtspflege wahrnimmt (Berufsbez.)

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Rechts|pfleger,
 
staatlicher Rechtspflegeorgan, dem durch das Rechtspflegergesetz vom 5. 11. 1969 bestimmte richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben übertragen sind. Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der erfolgreich einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem mindestens 18-monatigen Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Hinzu kommen berufspraktische Studienzeiten (mindestens ein Jahr). Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt hat. Der Rechtspfleger ist bei seinen Entscheidungen nur dem Gesammelten unterworfen. Er entscheidet grundsätzlich selbstständig. Sein Aufgabengebiet liegt hauptsächlich in Vormundschafts-, Nachlass-, Grundbuch-, Register- und Vollstreckungssachen sowie im Mahnverfahren, ferner in einigen Sachen der Strafverfolgung. Er ist aber (auch im Rahmen der sonst übertragenen Geschäfte) nicht befugt zur Anordnung und Abnahme von Eiden, zur Androhung oder Anordnung von Freiheitsentziehungen (mit Ausnahmen) und zur Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten. Rechtspfleger haben die ihnen übertragenen Geschäfte in bestimmten Fällen dem Richter vorzulegen (z. B. bei abweichenden richterlichen Stellungnahmen, ausländisches Recht).
 
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers steht dem Betroffenen die Erinnerung zu, über die der Richter gleicher Instanz entscheidet, wenn er sie für zulässig und begründet hält; andernfalls legt der Richter die Erinnerung dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vor. Sie gilt dann als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers (»Durchgriffserinnerung«), in befristeten Fällen als sofortige Beschwerde. Nimmt der Rechtspfleger ein ihm nicht übertragenes Geschäft des Richters wahr, so ist es nichtig, während ein bloßer Verstoß gegen Vorlagepflichten die Wirksamkeit nicht berührt; umgekehrt kann der Richter jedes Geschäft des Rechtspflegers wirksam vornehmen. Der Rechtspfleger ist kein Richter im verfassungsrechtlichen Sinn. Für die Ausschließung und Ablehnung eines Rechtspflegers gelten aber die für Richter maßgebliche Vorschriften entsprechend.
 
In den neuen Ländern gilt das Rechtspflegergesetz u. a. mit der Maßgabe, dass die den Rechtspflegern übertragenen Aufgaben der Rechtspflege von Richtern und von im Staatlichen Notariat tätig gewesenen Notaren sowie Geschäfte der Staatsanwaltschaft, soweit sie durch das Rechtspflegergesetz dem Rechtspfleger übertragen worden sind, von Staatsanwälten wahrgenommen werden, solange und soweit nach dem Rechtspflegergesetz ausgebildete Rechtspfleger nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Auch Gerichtssekretäre können mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden (Einigungsvertrag vom 30. 8. 1990, Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt Nummer 3).
 
Nach dem österreichischen Rechtspflegergesetz 1985 in der Fassung von 1995 sind Rechtspfleger Gerichtsbeamte, denen unter Bindung an das Weisungsrecht des nach der Geschäftsordnung zuständigen Richters die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist. Der Wirkungskreis ist mit dem der deutschen Rechtspfleger vergleichbar. - Dem schweizerischen Recht ist der Begriff des Rechtspflegers fremd.

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Rẹchts|pfle|ger, der: Beamter des gehobenen Dienstes, der bestimmte Aufgaben der Rechtspflege wahrnimmt (Berufsbez.).

Universal-Lexikon. 2012.