Bestandsverzeichnis
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Bestandsverzeichnis,
Recht: Verzeichnis über einen »Inbegriff von Gegenständen« (§ 260 BGB), das derjenige erstellen muss, der die Gegenstände herausgeben oder über sie
Auskunft geben muss, z. B. der von den Erben in
Anspruch genommene Erbschaftsbesitzer.
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Be|stạnds|ver|zeich|nis, das: Verzeichnis des Bestandes (2).
Universal-Lexikon.
2012.