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Grundpfandrechte
Grundpfandrechte,
 
Bezeichnung für die beschränkten dinglichen Rechte Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld des BGB, die als Brief- oder Buchgrundpfandrechte entstehen können. Sie dienen zur Sicherung einer geldwerten Forderung und geben dem Gläubiger das Recht, sich aus dem belasteten Grundstück durch Zwangsvollstreckung zu befriedigen, wenn die Forderung nicht erfüllt wird. Den durch Grundpfandrechte gesicherten Kredit bezeichnet man als Realkredit. (Sachenrecht) - In der DDR gab es seit 1976 (In-Kraft-Treten des ZGB) als Grundpfandrecht nur noch die Hypothek, deren Bestellung an Grundstücken in persönliches Eigentum in engen Grenzen zulässig war. An staatlichen Grundstücken konnte kein Grundpfandrecht bestehen.
 
Das österreichische Recht kennt nur die forderungsbekleidete Hypothek, nicht aber die abstrakten Formen der Grund- und Rentenschuld. In der Schweiz gibt es die Grundpfandverschreibung, die Gült und den Schuldbrief.

Universal-Lexikon. 2012.