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Konzern
Großunternehmen; Gesellschaft; Gruppe

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Kon|zern [kɔn'ts̮ɛrn], der; -[e]s, -e:
Zusammenschluss zweier oder mehrerer selbstständiger Firmen gleicher, ähnlicher oder sich ergänzender Produktion.
Syn.: Unternehmen.
Zus.: Automobilkonzern, Bankkonzern, Elektrokonzern, Elektronikkonzern, Energiekonzern, Industriekonzern, Medienkonzern, Ölkonzern, Rüstungskonzern, Versicherungskonzern.

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Kon|zẹrn 〈m. 1gleichartige, rechtlich selbstständige Unternehmen mit gemeinsamer Leitung u. Verwaltung [<engl. concern „Beziehung, Geschäftsbeziehung, Unternehmung“]

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Kon|zẹrn , der; -[e]s, -e [engl. concern = (Geschäfts)beziehung, Unternehmung, zu: to concern = betreffen, angehen < frz. concerner < mlat. concernere] (Wirtsch.):
Zusammenschluss von Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit, bei der die jeweilige rechtliche Selbstständigkeit nicht aufgegeben wird:
ein multinationaler K.;
einen K. gründen, bilden.

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Konzẹrn
 
[englisch] der, -(e)s/-e, Zusammenfassung von zwei oder mehr rechtlich selbstständigen und selbstständig bleibenden Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Leitung (§ 18 Aktiengesetz, Abkürzung AktG). In den modernen Industriestaaten ist die Konzernbildung Teil des Prozesses der Unternehmenskonzentration, jedoch von der Fusion zu unterscheiden. Während die fusionierten Unternehmen ihre rechtliche Selbstständigkeit verlieren und zu einem neuen Einheitsunternehmen werden, bleibt beim Konzern die juristische Selbstständigkeit der zusammengefassten Unternehmen (Konzernunternehmen) erhalten, wenn auch modifiziert durch eine wirtschaftlich, technisch, finanziell und organisatorisch einheitliche Leitung. Oft steht an der Spitze des Konzerns eine Holdinggesellschaft.
 
 Ursachen und Arten
 
Zu den Ursachen der Konzernbildung zählen z. B.: Sicherung einer eigenen Rohstoff- oder Absatzbasis, Erschließung ausländischer Märkte und Produktionsstandorte, Erweiterung des Fertigungs- und Absatzprogramms (Diversifikation), Streben nach größeren technischen Einheiten im Interesse der Senkung der Produktionskosten, nach Angliederung von Verarbeitungsbetrieben, nach Marktmacht oder steuerlichen Überlegungen. Die juristische Selbstständigkeit der Konzernunternehmen wird aus verschiedenen Gründen beibehalten, u. a. um einen angesehenen Firmennamen zu erhalten oder weil noch Minderheitsgesellschafter vorhanden sind, die einer Fusion widersprechen.
 
Man unterscheidet u. a. horizontale und vertikale Konzerne sowie Konglomerate (Mischkonzern), je nachdem, ob es sich um eine Zusammenfassung von Unternehmen derselben oder aufeinander folgender Produktionsstufen handelt oder von Unternehmen, die auf völlig verschiedenartigen Märkten tätig sind.
 
 Rechtliche Regelung
 
Das AktG regelt das Konzernrecht als wichtigsten Teil des Rechts der »verbundenen Unternehmen« (§§ 15-19 und 291-337 AktG). Ziel des Gesetzgebers ist es, die Unternehmensverbindungen rechtlich zu erfassen und durchsichtig zu machen, Aktionäre und Gläubiger gegen die sich daraus ergebenden Gefahren und Nachteile besser zu schützen sowie Leitungsmacht und Verantwortlichkeit in Einklang zu bringen. Die fortbestehende rechtliche Selbstständigkeit der im Konzern zusammengefassten Unternehmen hat v. a. zur Folge, dass jedes Unternehmen nur für seine eigenen Verbindlichkeiten haftet; eine Durchgriffshaftung ist auch im Konzern die Ausnahme. In dieser getrennten Schuldenhaftung und der damit verbundenen Trennung des unternehmerischen Risikos besteht ein wesentlicher Vorteil des Konzerns im Vergleich zu der Haftungslage bei einer Fusion
 
Die einheitliche Leitung im Konzern beruht meist darauf, dass ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen gesellschaftsrechtlich abhängig ist, insbesondere aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung (Unterordnungskonzern). Die den Unterordnungskonzernen begründende Abhängigkeit kann mehrfach gestuft sein (z. B. die A-AG hält 100 % der Anteile an der B-GmbH, diese 51 % der Anteile an der C-AG: A, B und C bilden einen Konzern). Beruht die Konzernbildung nur auf den Beteiligungsverhältnissen, bezeichnet man den Konzern als faktischen Konzern, ist sie durch Beherrschungsvertrag geregelt, als Vertragskonzern. Neben den Unterordnungskonzernen kommen, sehr viel seltener, Konzernverbindungen auch zwischen Unternehmen vor, die gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (Gleichordnungskonzern).
 
Im Unterordnungskonzern kann das herrschende Unternehmen seine Leitungsmacht dazu benutzen, das abhängige Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, durch das es zum Vorteil des herrschenden Unternehmens oder dritter, ebenfalls konzernverbundener Unternehmen geschädigt wird (z. B. einseitig begünstigende Vertragsabschlüsse). Gefährdet sind hierdurch zum einen die Gläubiger, zum anderen, soweit vorhanden, die übrigen (»außen stehenden«) Gesellschafter des abhängigen Unternehmens. Gesetzliche Bestimmungen, die diese Gefahren vermeiden sollen, sieht das AktG seit 1965 für den Fall vor, dass das abhängige Unternehmen eine AG ist (Aktienkonzern). Für den faktischen Konzern gilt die Regel, dass ein herrschendes Unternehmen eine abhängige AG nicht zu nachteiligen Maßnahmen veranlassen darf. Ein Verstoß führt zur Schadensersatzpflicht des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter gegenüber der abhängigen AG und ihren außen stehenden Aktionären (§§ 311, 317 AktG). Der Vorstand der abhängigen Gesellschaft darf an solchen Maßnahmen nicht mitwirken, andernfalls macht er sich selbst schadensersatzpflichtig. Zur Kontrolle dient der »Abhängigkeitsbericht« über die Beziehungen zum herrschenden Unternehmen, über die mit ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und über die von ihm veranlassten Maßnahmen, den der Vorstand der abhängigen AG jährlich aufzustellen hat und der bei der Abschlussprüfung zu prüfen ist.
 
Diese Beschränkungen gelten nicht für den Vertragskonzern, also nicht bei Abschluss eines Beherrschungsvertrags (§ 291 AktG). Hier geht die Leitungsmacht des Vorstands (§ 76 AktG) auf das herrschende Unternehmen über. Dieses ist berechtigt, das abhängige Unternehmen im Interesse des Konzerns auch zu nachteiligen Maßnahmen zu veranlassen. Der Vorstand der abhängigen AG ist weisungsgebunden. Im Regelfall wird der Beherrschungsvertrag mit einem Gewinnabführungsvertrag zugunsten des herrschenden Unternehmens verbunden, das seinerseits verpflichtet ist, jeden Verlust auszugleichen, den die abhängige AG während des Bestehens des Beherrschungsvertrags erleidet. Für die außen stehenden Aktionäre muss im Beherrschungsvertrag ein angemessener Ausgleich festgesetzt werden. Außerdem muss diesen Aktionären ein Recht auf Abfindung eingeräumt werden, vorzugsweise dergestalt, dass sie berechtigt sind, die Aktien der abhängigen AG gegen Aktien des herrschenden Unternehmens, falls dieses ebenfalls eine AG ist, in einem bestimmten Verhältnis umzutauschen, sonst ein Recht auf Barabfindung (§§ 304, 305 AktG). Der Beherrschungsvertrag muss von der Hauptversammlung der abhängigen AG und, wenn das herrschende Unternehmen ebenfalls eine AG ist, auch von deren Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit gebilligt werden.
 
Im Recht der GmbH ist die einheitliche Leitung durch das herrschende Unternehmen, das Mehrheits- oder Alleingesellschafter ist, dadurch erleichtert, dass die Geschäftsführer der GmbH, anders als der Vorstand der AG, gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden sind und von ihr jederzeit abberufen werden können. Der Fall der konzernabhängigen GmbH (GmbH-Konzern) ist gesetzlich nicht besonders geregelt; es ist der Rechtsprechung überlassen, für den notwendigen Schutz außen stehender Gesellschafter und der Gläubiger der abhängigen GmbH zu sorgen. Veranlasst das herrschende Unternehmen als Mehrheitsgesellschafter die abhängige GmbH zu nachteiligen Maßnahmen, so ist es der GmbH wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen »Treupflicht« zum Schadensersatz verpflichtet; den Schadensersatz können auch die außen stehenden Gesellschafter durch Klage auf Leistung an die Gesellschaft geltend machen. Beschränkt das herrschende Unternehmen sich nicht auf Einzelmaßnahmen, sondern führt es die abhängige GmbH wie eine unselbstständige Betriebsabteilung des eigenen Geschäfts (qualifizierter faktischer Konzern), so besteht zum Schutz der Gläubiger der abhängigen GmbH nach der Rechtsprechung eine ungeschriebene Verpflichtung des herrschenden Unternehmens, Verluste der abhängigen GmbH auszugleichen, so als ob ein Beherrschungsvertrag im Sinn des Aktienrechts geschlossen worden wäre. Die Verlustausgleichspflicht setzt voraus, dass das herrschende Unternehmen bei seinen Leitungsmaßnahmen das Eigeninteresse der abhängigen Gesellschaft missachtet und ihr hierdurch Nachteile zufügt, die sich durch einfache Entschädigung nicht ausgleichen lassen (die also nicht »isolierbar« sind). Bei Zufügung »isolierbarer« Nachteile bleibt es bei der Schadensersatzpflicht des herrschenden Unternehmens wegen Treupflichtverletzung. Sind alle Gesellschafter einverstanden oder ist das herrschende Unternehmen Alleingesellschafter, so sind »isolierbare« schädliche Einzelmaßnahmen nur dann rechtswidrig, wenn sie zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals der GmbH führen oder wenn die GmbH überschuldet ist. Die GmbH kann mit dem herrschenden Unternehmen einen Beherrschungsvertrag auch ausdrücklich abschließen; auch in diesem Fall ist das herrschende Unternehmen, in analoger Anwendung der Vorschriften des Aktienrechts, zum Verlustausgleich verpflichtet. Nach überwiegender Ansicht in der juristischen Literatur ist zum Abschluss eines GmbH-Beherrschungsvertrages die Zustimmung aller außen stehenden Gesellschafter erforderlich; Ausgleich und Abfindung sind Gegenstand der freien Vereinbarung zwischen dem herrschenden Unternehmen und den außen stehenden Gesellschaftern, die ihre Zustimmung verweigern können, wenn ihnen das Angebot des herrschenden Unternehmens nicht ausreicht.
 
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unterordnungskonzern wird dadurch ermöglicht, dass die Arbeitnehmer der abhängigen Unternehmen ein Wahlrecht für den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens haben, soweit dieses der Mitbestimmung unterliegt; sie gelten insoweit als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens (§ 5 Mitbestimmungsgesetz von 1976). Außerdem kann aufgrund von Beschlüssen der Betriebsräte der am Konzern beteiligten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.
 
Das HGB (§§ 290 ff.) verpflichtet Konzerne zur Aufstellung von Konzernabschlüssen (Konzernbilanz und Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung) und zur Erstellung eines Konzernlageberichts durch die Konzernobergesellschaft (konsolidierte Bilanz), wodurch die Lage des Konzerns als einer wirtschaftlichen Einheit dargestellt und willkürliche Manipulationen zwischen den einzelnen Konzernmitgl. im Hinblick auf Gewinn und Liquidität verhindert werden sollen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem herrschenden Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland handelt. Die Bildung von Konzernen unterliegt der Fusionskontrolle nach dem Gesammelten gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Fusionskontroll-VO der EG. Voraussetzung einer Untersagung ist, dass durch die Bildung des Konzerns eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.
 
Im österreichischen Recht gibt es anders als im deutschen Recht kein durchgängig kodifiziertes Konzernrecht. Es finden sich lediglich einzelne Ansätze, so z. B. eine Legaldefinition des Konzerns (§ 15 Aktiengesetz, § 115 GmbH-Gesetz), Bestimmungen über die Konzernrechnungslegung nach EG-rechtlichem Vorbild (§§ 244 ff. HGB) und Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung (§ 110 Absatz 6 Arbeitsverfassungsgesetz). Im Wettbewerbsrecht greift einerseits wie nach deutschem Recht die Fusionskontrolle nach Art. 86 des EG-Vertrages, zum anderen gibt es Regelungen über Unternehmenszusammenschlüsse in den §§ 41 ff. des Kartellgesetzes 1988 (novelliert 1993). - In der Schweiz liegt ein Konzern gemäß geltendem Aktienrecht dann vor, wenn eine oder mehrere Gesellschaften durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden (Art. 663e Absatz 1 OR), was zur Pflicht der Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) führt, um Transparenz in der Rechnungslegung zu erreichen. Obwohl sich weitere Normen v. a. im am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen revidierten Aktienrecht, aber z. B. auch im Steuer- und im Börsenrecht mit dem Konzern befassen, fehlt eine eigentliche Kodifizierung des Konzernrechtes.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Macht · multinationale Unternehmen · Unternehmenskonzentration · Wettbewerb
 
Literatur:
 
I. Natzel: Der aktienrechtl. Quasi-K. (1988);
 H. Wiedemann: Die Unternehmensgruppe im Privatrecht (1988);
 V. Emmerich u. J. Sonnenschein: K.-Recht (51993).

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Kon|zẹrn, der; -[e]s, -e [engl. concern = (Geschäfts)beziehung, Unternehmung, zu: to concern = betreffen, angehen < frz. concerner < mlat. concernere] (Wirtsch.): Zusammenschluss von Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit, bei der die jeweilige rechtliche Selbstständigkeit nicht aufgegeben wird: ein multinationaler K.; einen K. gründen, bilden; Die Unternehmungen ... vereinigen sich zu einer einheitlichen Firma oder einem K. (Rittershausen, Wirtschaft 61).

Universal-Lexikon. 2012.