Pri|vat|recht 〈[ -va:t-] n. 11; unz.〉 Regelung der Rechtsverhältnisse der Einzelnen u. ihrer wirtschaftl. Zusammenschlüsse sowie des Staates u. a. Körperschaften, soweit sie dem Wettbewerb des Wirtschaftslebens unterliegen
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Pri|vat|recht, das (Rechtsspr.):
1. <o. Pl.> Teil des Rechts, der die Beziehungen der Bürgerinnen u. Bürger untereinander regelt, die Interessen der Einzelnen zum Gegenstand hat (im Unterschied zum öffentlichen Recht, das dem Gemeinwohl dient); Zivilrecht.
2. Menschen in ihrer Eigenschaft als Privatbürger(innen) zustehendes Recht:
ein Eingriff in die -e.
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Privatrecht,
der Teil der Rechtsordnung, der die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander und der privatrechtlichen Verbände sowie Gesellschaften auf der Grundlage der Privatautonomie regelt. Die Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht kann im Einzelfall schwierig sein, ist aber von erheblicher praktischer Bedeutung, da davon die Feststellung sowohl der anzuwendenden materiellen Rechtsnormen als auch des zulässigen Rechtsweges abhängt. Zum materiellen Privatrecht gehören das bürgerliche Recht (allgemeines Privatrecht mit den Hauptgebieten Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht) sowie die Sonderprivatrechte (z. B. Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber-, Wettbewerbs- und Kartellrecht). Unter formellem Privatrecht fasst man die Normen zusammen, die der Durchsetzung der Ansprüche aus dem materiellen Privatrecht dienen, also besonders das Zivilprozessrecht, das allerdings wegen der Fähigkeit des Staates, die Parteien einem bestimmten Verfahren zu unterwerfen, zum Teil dem öffentlichen Recht zugeordnet wird.
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Pri|vat|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Teil des Rechts, der die Beziehungen der Bürger untereinander regelt, die Interessen der Einzelnen zum Gegenstand hat (im Unterschied zum öffentlichen Recht, das dem Gemeinwohl dient); Zivilrecht.
Universal-Lexikon. 2012.