BGH
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Bụn|des|ge|richts|hof 〈m. 1u; unz.; Rechtsw.; Abk.: BGH〉 oberstes Bundesgericht für die Zivil- u. Strafgerichtsbarkeit der BRD, Nachfolger des Reichsgerichts
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Bụn|des|ge|richts|hof, der <o. Pl.>:
in der Bundesrepublik Deutschland oberster Gerichtshof des ↑ 2Bundes (1 b) im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Abk.: BGH).
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Bundesgerichtshof,
Abkürzung BGH, in Deutschland der oberste Gerichtshof des Bundes im Bereich der ordentlichen (Zivil- und Straf-)Gerichtsbarkeit mit Sitz in Karlsruhe; der 5. Strafsenat hat seinen Sitz in Leipzig. Organisation und Zuständigkeit sind in §§ 123-140 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Das Gericht entscheidet durch Senate, die mit fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sind. Amtsbezeichnung: Richter am BGH, Vorsitzender Richter am BGH, Präsident des BGH. Die Mitglieder des BGH werden durch den Bundesminister der Justiz gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt; sie müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben. Beim BGH bestehen zurzeit fünf Straf-, zwölf Zivil- und acht Spezialsenate mit besonderen Aufgaben: Kartellsenat, Senat für Notarsachen, Senat für Anwaltssachen, Senat für Patentanwaltssachen, Senat für Landwirtschaftssachen, Senat für Wirtschaftsprüfersachen, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, Dienstgericht des Bundes (für alle durch das Deutsche Richtergesetz übertragenen Angelegenheiten von Richtern, Mitgliedern des Bundesrechnungshofes und Staatsanwälten zuständig). Der Wahrung der Rechtsprechungseinheit unter den Senaten und zur Rechtsfortbildung in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dienen je ein Großer Senat für Zivilsachen (Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender und zwölf weitere Bundesrichter, d. h. je einer aus den zwölf Zivilsenaten) und für Strafsachen (Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender und zehn weitere Bundesrichter, d. h. je zwei aus den fünf Strafsenaten) sowie die Vereinigten Großen Senate. Letztere entscheiden, wenn ein Zivilsenat von der Entscheidung eines Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen oder umgekehrt ein Strafsenat von der Entscheidung eines Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen oder ein Senat von der früheren Entscheidung der Vereinigten Großen Senate abweichen will. Der BGH ist in Zivilsachen zuständig für die Revision gegen Endurteile des OLG und die Sprungrevision gegen Endurteile des LG, ferner für Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse des OLG (§ 133 GVG), in Strafsachen für die Revision gegen erstinstanzliche Urteile des OLG und des LG, sofern für diese nicht die OLG-Zuständigkeit gegeben ist, ferner für bestimmte Beschwerden und Anträge (§ 135 GVG).
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Bụn|des|ge|richts|hof, der <o. Pl.>: in der Bundesrepublik Deutschland oberster Gerichtshof des 1Bundes (1 b) im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Abk.: BGH).
Universal-Lexikon. 2012.