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Handelsregister
Hạn|dels|re|gis|ter 〈n. 13amtl. Verzeichnis aller Einzelkaufleute u. Handelsbetriebe u. ihrer rechtl. Verhältnisse ● ein Unternehmen ins \Handelsregister eintragen lassen

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Hạn|dels|re|gis|ter, das:
vom Amtsgericht geführtes öffentliches Verzeichnis, in dem die Namen der Inhaber und Inhaberinnen von Gewerbebetrieben eingetragen werden:
eine Firma im H. löschen, ins H. eintragen.

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Handelsregister,
 
von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register der Kaufleute (Kaufmann) und Handelsgesellschaften (§§ 8 ff. HGB, Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 20. 5. 1898, §§ 125 ff.). Ab 2001 ist für die Führung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat.
 
Das Handelsregister besteht aus der Abteilung A für eingetragene Einzelkaufleute und Personengesellschaften und der Abteilung B für Kapitalgesellschaften. Es macht Firmeninhaber, Gesellschafter, Haftungs- und Vertretungsverhältnisse offenkundig. Geschäftskapital und Satzung werden nur bei den Kapitalgesellschaften eingetragen. Jedermann kann das Handelsregister einsehen; außerdem werden die Eintragungen im Bundesanzeiger und in einer örtlichen Zeitung bekannt gemacht. Die Eintragungen erfolgen aufgrund von Anmeldungen, die nötigenfalls durch Zwangsgeld (bis zu 10 000 DM) erzwungen werden können. Gutgläubige Dritte werden in ihrem Vertrauen auf das Handelsregister gemäß § 15 HGB geschützt, und zwar sowohl hinsichtlich der positiv eingetragenen Angaben als auch darauf, dass nicht eingetragene, aber eintragungspflichtige Tatsachen nicht vorliegen. - In der DDR wurde das Handelsregister seit 1952 bei den Räten des Kreises geführt, hatte aber nur noch für die wenigen privaten Gewerbetreibenden Bedeutung. Für die staatlichen Betriebe bestand das von den Staatlichen Vertragsgerichten geführte »Register der volkseigenen Wirtschaft«.
 
Für Österreich Firmenbuch. In der Schweiz liegt die Führung des Handelsregisters bei kantonalen Handelsregisterämtern; es besteht aus dem Tagebuch und dem Hauptregister. Eintragungen werden ganz oder teilweise im »Schweizerischen Handelsamtsblatt« veröffentlicht.
 
Literatur:
 
K. Drischler: Verfügung über die Führung u. Einrichtung des H. (51983).
 

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Hạn|dels|re|gis|ter, das: vom Amtsgericht geführtes öffentliches Verzeichnis, in dem die Namen der Inhaber und Inhaberinnen von Gewerbebetrieben eingetragen werden: eine Firma im H. löschen, ins H. eintragen.

Universal-Lexikon. 2012.