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Aus|lie|fe|rung 〈f. 20〉
1. Aushändigung
2. Freigabe zum Verkauf, Ausgabe (Waren)
3. 〈Rechtsw.〉 Übergabe (von Verbrechern, Gefangenen)
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Aus|lie|fe|rung, die; -, -en:
die A. eines Verbrechers [an die Gerichte];
jmds. A. fordern, verweigern.
2.
die A. [des Buchs] erfolgt Anfang Dezember;
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Auslieferung,
1) Postwesen: Aushändigung einer der Post übergebenen Sendung durch Zustellung oder Abholung; beendet das Postbenutzungsverhältnis zwischen Post und Absender. Die Auslieferung nachzuweisender Sendungen muss auf einem speziellen Auslieferungsschein bestätigt werden.
2) Recht: die Übergabe einer Person durch den Staat, auf dessen Gebiet sie sich aufhält, an einen anderen Staat zum Zwecke der gerichtlichen oder behördlichen Verfolgung. Der Auslieferung gehen ein Auslieferungsantrag des die Verfolgung beabsichtigenden Staates und eine Entscheidung des ersuchten Staates voraus, die in der Regel aufgrund gerichtlicher Prüfung gefällt wird. Es gelten der Grundsatz der identischen Norm (Auslieferung nur, wenn auch der ersuchte Staat den Rechtsverstoß als solchen anerkennt), der Grundsatz der Gegenseitigkeit (der ersuchende Staat wäre im Parallelfall seinerseits zur Auslieferung verpflichtet) sowie der Grundsatz der Spezialität (nach erfolgter Auslieferung muss der ersuchende Staat die Strafverfolgung auf den Grund der Auslieferung beschränken). Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Auslieferung besteht nur kraft eines besonderen Auslieferungsabkommens. Ein multilateraler Vertrag ist das Europäische Auslieferungsabkommen vom 13. 12. 1957, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. 1. 1977 in Kraft trat.
Auslieferungsabkommen sehen regelmäßig vor, bei politisch motivierten Straftaten nicht auszuliefern (mit Ausnahme von Mord, Totschlag und Völkermord). Das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. 1. 1977 legt jedoch fest, dass bestimmte Terrorakte, die unbeteiligte Dritte betreffen, keine »politische Straftaten« sind und dass der die Auslieferung trotzdem ablehnende Staat selbst diese Straftat zu verfolgen hat. Die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. 12. 1979 zur Unterzeichnung aufgelegte und im Juni 1983 in Kraft getretene Internationale Konvention über Geiselnahme enthält die Verpflichtung, die Geiselnahme als einen die Auslieferung begründenden Tatbestand anzuerkennen, wenn nicht eine Strafverfolgung durch den ersuchten Staat selbst erfolgt. In der Bundesrepublik Deutschland ist das deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. 12. 1929 durch das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. 12. 1982 (gültig in der Fassung vom 27. 6. 1994) abgelöst worden. Danach ist die Auslieferung einer Person ausgeschlossen insbesondere wegen einer politisch motivierten Tat (sofern es sich nicht um ein Tötungsdelikt handelt), bei Gefahr einer Verfolgung aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen (Schutzbereich des Asylrechts, Art. 16 a GG), wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und wenn die Todesstrafe droht. Nach Art. 16 GG darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann jedoch eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der EU oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind (Ergänzung des Art. 16 GG durch Gesetz zur Änderung des GG vom 1. 12. 2000). Das internationale Übereinkommen vom 21. 3. 1983 über die Überstellung verurteilter Personen und das Überstellungsausführungsgesetz vom 26. 9. 1991 (beide in Deutschland in Kraft seit 1. 2. 1992) erleichtern die Überstellung eines ausländischen verurteilten Straftäters vom Staat des Tatortes in den Heimatstaat. - In Österreich ist die Auslieferung durch das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz vom 28. 12. 1979 geregelt. Danach darf die Auslieferung nur bei bestimmten Delikten und nur bei Gegenseitigkeit ausgesprochen werden. Sie ist abzulehnen, wenn ein Asylfall vorliegt, wenn das Strafverfahren des ersuchenden Staates nicht den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht oder wenn die Auslieferung öffentlicher Interessen widerspricht. Österreichische Staatsangehörige dürfen nach § 21 niemals ausgeliefert werden, sondern ausländische Behörden nur zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen überstellt werden. - In der Schweiz ist die Auslieferung im Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. 3. 1981 (in Kraft seit 1. 1. 1983) sowie in Staatsverträgen geregelt. Die Auslieferung von Schweizerbürgern setzt ihre schriftliche Zustimmung voraus.
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Aus|lie|fe|rung, die; -, -en: 1. das Ausliefern (1) eines Menschen: die A. eines Flüchtlings, Verbrechers [an die Gerichte]; jmds. A. fordern, verweigern; er rechnete mit der A. an die Deutschen (rechnete damit, an die Deutschen ausgeliefert zu werden; Seghers, Transit 255). 2. a) das Ausliefern (2) von Waren: die A. [des Buchs] erfolgt Anfang Dezember; b) für die ↑Auslieferung (2 a) zuständige Abteilung eines Betriebs; ↑Auslieferungslager.
Universal-Lexikon. 2012.