Rẹchts|hil|fe 〈f. 19〉 Beistand in Rechtshandlungen; Sy Amtshilfe
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Rẹchts|hil|fe, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Hilfe in einem Verfahren, die ein bis dahin unbeteiligtes Gericht einem darum ersuchenden Gericht od. einer Verwaltungsbehörde durch eine Amtshandlung leistet.
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Rechtshilfe,
die Vornahme einer Amtshandlung durch ein Gericht zur Unterstützung und auf Ersuchen eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde; z. B. Zeugenvernehmung, Beweisaufnahme, Zustellung. Wird eine Verwaltungsbehörde unterstützend tätig, liegt Amtshilfe vor. Der Sprachgebrauch ist jedoch uneinheitlich. Die Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe im Inland ist in Art. 35 Absatz 1 GG normiert. Für die Rechtshilfe werden die Einzelheiten in den §§ 156 ff. Gerichtsverfassungsgesetz geregelt, die für alle Gerichtsbarkeiten gelten. Es kann nur um eine Tätigkeit ersucht werden, die zur sachlichen Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts gehört. Bei internationaler Rechtshilfe ist die ersuchte Stelle eine ausländische Behörde oder ein Gericht. In manchen Staaten können die Amtshandlungen auch von konsularischen oder diplomatischen Vertretern vorgenommen werden. Grundlage der internationalen Rechtshilfe sind zweiseitige oder multilaterale Rechtshilfeabkommen oder ein Einvernehmen im Einzelfall. Im Zivil- und Handelsrecht gelten die Haager Übereinkommen von 1954, 1965 und 1970, im Verwaltungsrecht die Europäische Übereinkommen von 1977 und 1978, im Strafrecht das Europäische Übereinkommen von 1959.
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Rẹchts|hil|fe, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Hilfe in einem anhängigen Verfahren, die ein bis dahin unbeteiligtes Gericht einem darum ersuchenden Gericht (od. einer Verwaltungsbehörde) in der Form leistet, dass es eine Amtshandlung für dieses Gericht (bzw. diese Behörde) vornimmt.
Universal-Lexikon. 2012.