Akademik

Geiselnahme
Menschenraub; Kidnapping; Entführung

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Gei|sel|nah|me 〈f. 19Gefangennahme von Personen als Geiseln, um Forderungen durchzusetzen

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Gei|sel|nah|me, die; -, -n [zum 2. Bestandteil vgl. Abnahme]:
Aktion, bei der eine od. mehrere Personen als Geiseln in jmds. Gewalt gebracht werden.

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Geiselnahme,
 
die gewaltsame und widerrechtliche Ergreifung und Festhaltung einer Person (einer Geisel) in der Absicht, durch ihre Bedrohung Forderungen gegen Dritte durchzusetzen. Über Allgemeines, Geschichtliches und Völkerrechtliches der Geiselnahme Geisel. - Strafrecht: Nach § 239 b StGB wird wegen Geiselnahme mit Freiheitsentzug nicht unter fünf Jahren (in minder schweren Fällen nicht unter einem Jahr) bestraft, wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Wird durch die Tat leichtfertig der Tod des Opfers verursacht, ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu verhängen, während die Strafe gemildert werden kann, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Ähnliche Verbrechen stehen als erpresserischer Menschenraub (§ 239 a StGB, Erpressung) und als Luftpiraterie (§ 316 c StGB) unter schwerer Strafe.
 
Das österreichische StGB kennt keinen eigenen Tatbestand der Geiselnahme, doch sind entsprechende Handlungen durch die erpresserische Entführung (§ 102, Strafe: Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren) erfasst. - Das schweizerische StGB stellt in Art. 185 als Geiselnahme unter Strafe, wenn jemand einen anderen seiner Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wenn jemand die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage zur Nötigung eines Dritten ausnutzt. Strafe: in gewöhnlichen Fällen Zuchthaus, in schweren Fällen (bei der Drohung, das Opfer zu töten oder zu misshandeln) nicht unter drei Jahren oder (wenn die Tat viele Menschen betrifft) lebenslänglich.

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Gei|sel|nah|me, die; -, -n [zum 2. Bestandteil vgl. ↑Abnahme]: das Festnehmen einer od. mehrerer Personen als Geiseln: Entführung eines New Yorker U-Bahn-Zugs mit G. der Passagiere (MM 31. 5. 75, 21).

Universal-Lexikon. 2012.