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Schutzbereich
Schụtz|be|reich, der (Rechtsspr.):
1. für Zwecke der Landesverteidigung abgegrenzter Bereich, in dem die Benutzung von Grundstücken behördlich angeordneten Beschränkungen unterliegt.
2. durch Grundrechte geschützter persönlicher Bereich (b).

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Schutzbereich,
 
früher Rayon [rɛ'jɔ̃, französisch], ein Gebiet, in dem auf besondere Anordnung der zuständigen Bundesbehörde nach Anhörung der betroffenen Landesregierung die Benutzung von Grundstücken zugunsten der Landesverteidigung beschränkt ist. Die Erklärung zum Schutzbereich erfolgt als Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) auf der Grundlage des Schutzbereichsgesetzes vom 7. 12. 1956 (mit späteren Änderungen); sie ist nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Entstehende Vermögensnachteile sind angemessen auszugleichen. Hiervon ist die Landbeschaffung zu unterscheiden.

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Schụtz|be|reich, der (Milit.): für Zwecke der Landesverteidigung abgegrenzter Bereich, in dem die Benutzung von Grundstücken behördlich angeordneten Beschränkungen unterliegt.

Universal-Lexikon. 2012.