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Gegenseitigkeit
Ge|gen|sei|tig|keit 〈f. 20; unz.〉 gegenseitiges Verhältnis ● Vertrag auf \Gegenseitigkeit V., aufgrund dessen jeder die gleichen Rechte u. Pflichten hat; meine Zuneigung zu ihm beruht auf \Gegenseitigkeit er hat mich ebenso gern wie ich ihn

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Ge|gen|sei|tig|keit, die; -, -en <Pl. selten>:
wechselseitiges Verhältnis:
das Prinzip der G.;
der Vertrag ist auf G. gegründet;
ihre Feindschaft beruht auf G. (jeder ist dem anderen gleichermaßen feindlich gesinnt).

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Gegenseitigkeit,
 
1) allgemein: wechselseitiges Verhältnis.
 
 2) Philosophie: auf den Austausch mit anderen Menschen gegründetes Handeln, elementare Bedingung menschlicher Beziehungen: 1) Verhältnis der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung beim Austausch von Handlungen oder Gütern (»do ut des«; Geld ist ursprünglich Symbol gestundeter Gegenseitigkeit); 2) sinnhaft aufeinander bezogenes Handeln mehrerer Personen; 3) sozialethisches Prinzip ausgleichender Gerechtigkeit oder gegenseitiger Hilfe. Verhältnisse der Gegenseitigkeit können sozial integrierend (z. B. infolge Arbeitsteilung notwendiger Tauschverkehr) oder konfligierend (z. B. Abfolgen der Blutrache, Vergeltung) wirken. - In der Ethnologie und Anthropologie werden die Gegenseitigkeitsbeziehungen in »primitiven« Gesellschaften (Verwandtschaftsbeziehungen, Ökonomie, Recht) hinsichtlich ihrer politischen Funktion und Gegenseitigkeit als fundamentales Prinzip des Gesellschaftlichen untersucht (C. Lévy-Strauss, M. Mauss).
 
 3) Recht: die Gleichstellung fremder Staatsangehöriger oder fremder Rechtsakte mit inländischen, unter der Voraussetzung entsprechender Handhabung seitens des fremden Staates, z. B. § 104 a StGB (Strafverfolgung von Straftaten gegen ausländische Staaten nur bei Verbürgung der Gegenseitigkeit). Die Verbürgung der Gegenseitigkeit (Reziprozität) kann auf gesetzlicher Regelung oder bloß tatsächlicher Übung beruhen, sie wird häufig in völkerrechtlichen Verträgen zugesichert. Gegenseitigkeit ist ein Grundprinzip der vertraglichen oder sonstigen Entstehung von Regeln und Bindungen des Völkerrechts, da dieses auf der souveränen Gleichheit der Staaten beruht.

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Ge|gen|sei|tig|keit, die; -: wechselseitiges Verhältnis: der Vertrag ist auf G. gegründet; ihre Feindschaft beruht auf G. (jeder ist dem anderen gleichermaßen feindlich gesinnt); auf G. (Abk.: a. G.).

Universal-Lexikon. 2012.