No|ten|bank 〈f. 20〉 Bank, die berechtigt ist, Banknoten auszugeben
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No|ten|bank, die <Pl.: -en>:
Bank, die zur Ausgabe von Banknoten berechtigt ist.
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Notenbank,
ursprünglich jede Bank, die das Recht zur Ausgabe von Banknoten hatte. Heute ist in fast allen Staaten dieses Notenausgaberecht bei einer vom Staat errichteten und/oder kontrollierten Zentralnotenbank (Zentralbank, Nationalbank) monopolisiert (Notenprivileg, Notenausgabemonopol). Aufgaben einer solchen Zentralnotenbank sind die Versorgung der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln, Erleichterung der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Regulierung des Geldvolumens entsprechend den Bedürfnissen der Wirtschaft, Sicherung der Stabilität des inneren und äußeren Wertes der Währung (nach Auffassung des Keynesianismus auch Einbeziehung in die antizyklische Konjunkturpolitik), Ausgleich der Zahlungsbilanz, Verwaltung der Währungsreserven. Notenbanken sind letzte Refinanzierungsquelle der Kreditinstitute (»Bank der Banken«), übernehmen wirtschaftsstatistische Aufgaben, sind in die Bankenaufsicht einbezogen, fungieren als »Hausbank« des Staates beziehungsweise eines Währungsgebietes (z. B. Abwicklung des Giroverkehrs für den Staat, Tätigkeit als Fiskalagent, d. h. Mitwirkung bei der Emission von Schuldtiteln des Staates bis hin zur Kurspflege börsengehandelter Staatspapiere) und übernehmen auch die Vertretung eines Landes bei internationalen Währungsinstitutionen. Noch weiter gehende Aufgaben hatten die Staatsbanken in Ländern mit zentraler Planwirtschaft.
Um ihrer Verantwortung für das Geld-, Kredit- und Währungswesen eines Landes oder Währungsgebietes gerecht zu werden, setzt die Notenbank Instrumente der Geldpolitik (Geld), der Kreditpolitik und der Währungspolitik (Währung, Devisen, Zahlungsbilanz) ein. Von geldpolitischer Relevanz sind dabei auch die Regelungen über die Abführung eventuell entstandener Notenbankgewinne an den Staat.
Wichtig für die Beurteilung der Stellung der Notenbank im Staat sind die Regelungen über das Verhältnis der Notenbank zur Regierung, also der Grad der Unabhängigkeit (Autonomie) in institutioneller, funktioneller, personeller und finanzieller Hinsicht. So hatten sich z. B. die Mitgliedländer der EU verpflichtet, ihren Notenbanken - bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), also mit Eintritt in die dritte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) - jenen hohen Grad an Autonomie zu verschaffen, der im Einklang mit der Satzung des ESZB und der Europäischen Zentralbank (EZB) steht. Notenbanken können als mit Hoheitsaufgaben ausgestattete Unternehmen (z. B. als AG in der Schweiz und in Österreich) oder als juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Deutsche Bundesbank als oberste Bundesbehörde) organisiert sein. In Bundesstaaten finden sich auch in der Notenbankenorganisation föderalistische Strukturen (z. B. das Federal Reserve System in den USA). Die nationalen Notenbanken arbeiten auf internationaler Ebene intensiv zusammen, z. B. im Rahmen des Internationalen Währungsfonds, der Zehnergruppe oder der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
Die Notenbanken entstanden aus den »Zettelbanken«: Gold wurde zur Aufbewahrung gegen Depotscheine (Quittungen) angenommen, die von den Inhabern allmählich statt des Goldes als Zahlungsmittel verwendet wurden. Da die umlaufenden Quittungen (Banknoten) zunächst in einer mehr oder minder engen Beziehung zu der Goldmenge des Landes standen, kam es im 18. Jahrhundert und zu Anfang des 19. Jahrhunderts zu zahlreichen Noteninflationen. Die Noteninflation in England führte 1844 zum ersten Notenbankgesetz (Peelsakte; Bankakte). Damit wurde eine Entwicklung eingeleitet, die die Notenbank zur bedeutsamsten geld- und währungspolitischen Instanz machte, ebenso durch die entstehenden modernen Staaten, die bestimmten Banken die Verwaltung ihrer Gelder übertrugen und sie als Instrument des Staatskredits (Fiscal Agent) einsetzten. Auch die Depositenbanken unterhielten allmählich ihre Liquiditätsreserven bei den Notenbanken, die dadurch zur »Bank der Banken« wurden und das Kreditgeschäft mit anderen Kreditinstituten pflegten.
Seit Mitte des 19. Jahrhunderts hat sich eine weitgehende Selbstständigkeit der Notenbanken durchgesetzt, v. a. im Hinblick auf die Kreditgewährung an die öffentliche Hand. Der Einfluss des staatlichen Finanzbedarfs auf den Geldumlauf wurde dadurch verringert, aber nicht beseitigt. In den Kriegen des 20. Jahrhunderts haben fast alle Staaten von ihrer Währungshoheit ohne Rücksicht auf diese einschränkenden Bestimmungen Gebrauch gemacht, um ihre Rüstungs- und Kriegsausgaben durch Geldvermehrung zu finanzieren, obwohl dies unmittelbar oder mittelbar zur Inflation führte.
In Deutschland wurde als erste Notenbank die Reichsbank durch das Bankgesetz vom 14. 3. 1875 geschaffen. Die dem Ersten Weltkrieg folgende Inflation führte zur Neuregelung im Bankgesetz vom 30. 8. 1924. Im nationalsozialistischen Deutschland galt das Gesetz über die Deutsche Reichsbank vom 15. 6. 1939. Nach dem Zweiten Weltkrieg regelten die Besatzungsmächte das Geldwesen im Sinne eines föderativen Staatsaufbaus: Schaffung der Bank deutscher Länder und der Landeszentralbanken. Durch Gesetz vom 26. 7. 1957 wurde die Deutsche Bundesbank als Rechtsnachfolgerin gegründet. Die Funktion einer Notenbank hatte in der DDR bis zum 1. 7. 1990 die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Die Notenbanken in Österreich und der Schweiz heißen Nationalbanken (Oesterreichische Nationalbank, Schweizerische Nationalbank). - Mit Beginn der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (1. 1. 1999) gaben die zunächst 11 Teilnehmerländer der Euro-Zone (12 seit Aufnahme Griechenlands zum 1. 1. 2001) ihre nationale geldpolitische Souveränität auf, die wesentlichen Notenbankfunktionen gingen auf die Europäische Zentralbank über.
R. Caesar: Der Handlungsspielraum von N. (1981);
M. Paprotzki: Die geldpolit. Konzeptionen der Bank von England u. der Dt. Bundesbank (1991);
Die Dt. Bundesbank. Geldpolit. Aufgaben u. Instrumente (61993);
Die Geldpolitik der Bundesbank (1995).
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No|ten|bank, die <Pl.: ...banken>: Bank, die zur Ausgabe von Banknoten berechtigt ist.
Universal-Lexikon. 2012.